Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 14. 1808. 173 
Königlich-Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 09. April. 
  
– 
Decret Ködnigl. Ober-Regierung, die Ausübung der Gercchtsbarkeit und Orts, Tolizel in 
den mit unmsttelbaren Konigl. Unterthanen vermischten patrimonial-herrschaftlichen Orten 
betreffend; d. d. Zo. Merz 1803. 
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Decret vom lo. Merz zu bestim- 
men geruhet, daß der den Patrimonialherrn zu Ausübung der Gerichtsbarkeit und Orts- 
olizei allergnädigst ertheilten Befugniß die der Natur der Sache angemessene Einschrän- 
kung dahin gegeben werden foll, daß solche nur von geschlossenen Jurisdictionsbezirken nicht 
aber ron dem Fall zu verstehen sei, wo in einem und demselben Ort unmittelbare Königl. 
Unterthanen mit patrimonial herrschaftlichen Hintersassen vermischt sind, indem sonst die 
Königl. Unterthanen eines und desselben Orts um der Verhältnisse willen, in welchen ein 
Theil derselben mit ihren Patrimonialherrn steht, von verschiedenen Behörden in Jurisdic= 
tions= und Polizei -Sachen Befehle erhalten würden. · 
Samtliche Königl. Seonverainctäts-Oberbeamte werden daher hierdurch angewiesen, die- 
se allerhöchste Verordnung in allen pro divilo oder indiviso gemischten Orten ungesäumt in 
Vollzug zu bringen. Dekret. Stuttgart, in Königl. Ob. Regterung, Regimin, Departem. 
den Z3o. Merz 1808. 
Kdnigl. Ober-Regierung, Ob. Pollz Depart. Die von einigen Königl. Oberämtern 
nicht in der gehdrigen Ordnung eingeschikten Umlags: Urkunden der Brandversicherungs- 
Umlagen betr. d. d. r. Apr. 1808. 
Es hat der Brandversicherungs-Cassier die Anzeige gemacht, daß verschiedene Köni:. 
Oberämter über die unterm 1. Merz d. J. (Staats= und Regierungs-Blatt vom J. 1803. 
Nr. HT.) ausgeschriebenen dreierlei Brandversicherungs-Umlagen nur eine Umlage-Urbunde 
an die Brandversicherungs-Kasse eingeschikt haben. Da nun aber diese verschiedenen Umla- 
gen in dreierlei Rechnungen zu verrechnen sind, auch ohnehin in jedem Amt, wo zwei oder 
drei dieser Umlagen zusanmentreffen, besonders berechnet und eingezogen werden müssen, so 
werden hiemit sämtcliche Königl. Oberämter, und somit auch diejenigen, welche bereits un- 
richtig gefaßte Umlags-Urkunden eingeschikt haben, angewiesen, über fede dieser Brandw#er- 
sicherungs-Umlagen eine besondere Umlags-Urkunde an die Brandversicherungs= Kasse einzur 
schicken. Stuttgart, in Königl. Ob. Regierung Ob. Pol. Deparr, den r. Apr. 180.
	        
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