Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Koͤnigl. Ob. Regierung, Regim. Depart. Die Errichtung einer Unteramtel in Wiblingen, 
und Besezung dieser Stelle be r. 
Se. Königl. Mas. haben vermöge allerhöchsten Decrets vom 30. Merz zu befehlen 
Leruht, daß für Wiblingen und das ehemals dazu gehèörige Anu, eine ##8ene Unteramtei 
errichtet, und damit die Amtsschreibereigeschäfte verbunden werden sollen, welche Steile Aller- 
höchstdieselbe dem ehemaligen Syndicus Riegger in Schelklingen allergnädigst ubertragen 
haben. Stuttgart, in Koͤn. Ob. Regier. Regim. Depart. den 5. Apr. 1808. 
Bekanntmachung de' Königl. Ober-Landeoddkinomie-Collegiums, das Verhalten der 
Kommunen und Uncerthanen bei Militalr= Eingusrtiyngen betr. d. d. 6. Apr. 1808. 
Da es nöthig ist, daß bei Militair-Einsuartirungen von den Communen und Unter- 
thanen ein gleichförmiges Verhalten beobachtet werde, so wird, im Einverständnisse mit dem 
Königl. Kriegs-Collegium, den Königl. Beamtcen zur Nachachtung und Bekanntmachung 
hiemit angefügt: · 
Nach Koͤnigl. allerhoͤchster Verordnung sollen die Koͤnigl Truppen, welche in groͤßeren 
oder kleineren Abtheilungen, Kantonirungs-oder Marsch-Quartiere beziehen, in dem Fall, 
wenn dieselben in Kasernen oder andern oͤffentlichen Gebäuden nicht untergebracht werden 
koͤnnen, bei den Buͤrgern einquartiert werden Hiedurch ist aber das bestehende Gesez, daß 
das Militair bei Einquartierungen nur Dach und Fach, nebst Zugehörde, zu fordern berech- 
tigt sei, und also weder die Offiziers noch Gemeinen, auf Freihaltung Anspruch zu machen 
haben, nicht aufgehoben. Wenn es jedoch dem Unteroffizier oder gemeinen Mann, bei der 
Einzuartierung in mehreren Häusern, nicht mäöglich ist, eine gemeinschaftliche Menage, wie 
in den Kasernen zu führen: so hat der Regiments-Quartiermeister, oder der kommanziren= 
de Stations= Offizier für die von dem Quartiers-Träger abzureichende Hausmannskost, für 
jeden Soldaten das Brod in Natura, oder das Geld dafür, nebst zwei Kreuzer von der 
Löhnung den Ortsvorstehern abzugeben und zu bezahlen, welche sodann jedem Quartiersträger 
sein Guthaben an der Gemeinds= Schuldigkeit abzurechnen haben. Unteroffiziers hingegen, 
welche mit weniger Mannschaft, zur Abholung von Montirungs= oder Armakur-Requistten, 
zu Deserteur oder Rekruten: Transporten kommandirt werden, und deswegen von den Re- 
giments-Unkosten, oder nach Beschaffenheit, von der Kriegs= Kasse Zulage erhalten, können 
auf nichts weiter als das gewöhnliche Dach und Fach Ansprache machen, und müssen sich 
selbst mit ihrem Commando verköstigen. Ohne schriftliche Legitimation oder ein Quartiers- 
Billet, kann auch keine Militairperson die unentgeldliche Reichung Dachs und Fachs au- 
sprechen. Stuttgart, den 6. Apr. 1808. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Decret Khnigl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. an sämtliche Cameral= und verrech- 
neade Beamte, die schleunigste Beitreibung und Einlieferung der rükständigen Revenüen 
betr. d. d. 2. Apr. 1808. 
Sämeliche Cameral: und verrechnende Beamte sind zwar bereits durch die Kreis-Steuer= 
Räche angewiesen worden, auf den Einzug der Königl. Revenüen allen Fleiß zu verwen- 
den. Damit aber das Rechnungs-Departement der Königl. Ober-Finanz-Kammer bald 
möglich die Ueberzeugung erlange, ob jeder verrechnende Beamte seiner Pflicht Genüge ge-
	        
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