Object: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Vorstand der Verwaltungsabteilung für das Justizwesen fungierenden 
Senatsmitgliedes unterstellt, sondern ihnen liegen neben der Recht- 
sprechung auch Justiz-Verwaltungsgeschäfte ob.! Insbesondere 
haben sie dem Senat auf Erfordern Gutachten über Gegenstände der 
Justizverwaltung und Gesetzgebung und über allgemeine Rechtsfragen, 
sowie Berichte über ihre Geschäftsführung im allgemeinen und in Einzel- 
heiten zu erstatten.? Ferner liegen ihnen die Assessorenprüfungen, die 
Anleitung der Referendare, die Anstellung und Prüfung der Gerichts- 
schreiber und andere nicht zur Rechtsprechung gehörige Geschäfte ob.3 
2. Andererseits ist den Gerichten die Entscheidung über 
bestimmte Rechtsstreitigkeiten entzogen: 
a) Streitigkeiten, welche nach staatsrechtlichen Grundsätzen 
zu beurteilende öffentliche Verhältnisse betreffen (insbesondere 
die innere Einrichtung der Staatsbehörden und die Verhältnisse der 
einzelnen Mitglieder zu denselben, sowie die Verhältnisse der Staats- 
behörden gegen einander und gegen den Staat), gehören nicht zur Zu- 
ständigkeit der Gerichte, sondern sind nach Maßgabe des geltenden 
Rechts entweder im Wege der Verwaltung oder durch die gesetzgeben- 
den Gewalten zu erledigen. 
1 Nach § 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz kann die 
Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten neben der ihnen reichsgesetzlich zu- 
gewiesenen Thätigkeit jede andere Art der Gerichtsbarkeit sowie Geschäfte der 
Justizverwaltung übertragen. Andere Gegenstände der Verwaltung dürfen den 
ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden. 
2 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 111. 
*s Erwähnt mag hier noch werden, daß dem Amtsgericht in Hamburg 
auch die Gerichtsbarkeit der Elbzollgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
und in Strafsachen (betr. gewisse mit der Stromschiffahrt auf der Elbe zusammen- 
hängende Fälle) übertragen ist. (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 
§ 65, Gerichtsverfassungsgesetz § 14.) Diese Gerichtsbarkeit beruht auf der zwischen 
den Elbuferstaaten, einschließlich Oesterreichs, abgeschlossenen Elbschiffahrtsakte vom 
23. Juni 1821, Art. 26 und der Additionalakte dazu vom 13. April 1844, 8 47. 
4 Insbesondere gilt dies auch für die Entscheidung der Frage, ob jemandem 
staatsbürgerliche Rechte zustehen, und ob jemand zur Annahme und Fortführung 
eines bürgerlichen Ehrenamtes verpflichtet ist. Gesetz betr. das Verhältnis der 
Verwaltung zur Rechtspflege (sog. Verhältnisgesetz) von 1879, 8 1. — Wolffson 
bemerkt zu diesem Paragraphen mit Recht: „Insofern nicht in einzelnen Fällen, 
z. B. in Bezug auf das Wahlrecht zur Bürgerschaft, ein besonderes Reklamations. 
verfahren vorgeschrieben ist, steht dem Betreffenden die Beschwerde an den Senat 
oder an den Bürgerausschuß zu“ (a. a. O., S. 26). Der Bürgerausschuß kann
	        
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