Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Termin Georgil ganz unfehlbar nach beikommender Vorschrife "), besondern Bericht in Ta- 
bellarischer Form erstatten sollen, wie viel dem Ale-Württemb. Scheffel Meß nach an Früch- 
ten aller Art, vorhanden sei, wie viel davon die Beamctung zu Besoldungen, Grattalien, 
und Allmosen, auch andern Schuldigkeiten, biß Martini d. J. nöthig habe, auch was an 
denen für den Königl. Hofgebrauch, und das Kön. Militär, auch zu Lieferung in andere 
Beamtungen, angewiesenen Früchten, nach Abzug des bereits empfangenen, noch rükständig ist. 
Durch diese anbefohlene Berichts: Erstattung wird übrigens weder der Natural-Quar— 
tal: Bericht von Lichtmeß bis Georgi#, noch der Frucht-Verkaufs= Succeß= Bericht, auf 
den 1. Mai entbehrlich, daher die Cameral-Beamte erinnert werden, diese Berichte, so wie 
auch die Sturzzettel, in termino an die Behörde unfehlbar einzusenden. 
Was endlich die bereits zum Verkauf angewiesenen und vor dem Sturz vielleicht noch 
vicht ganz verschlossenen Naturalien betrift, so werden die Cameral: Beamte legitimirt, den 
Verkauf nach dem Sturz ohne boeiteres fortzusezen. Decr. Stutegart, in Königl. Ober- 
Fin. Kammer, Landwirthsch. Depart den 8. April 1808. 
Decret Kön. Forst-Departements an sämtl. Königl. Oberforst= Aemter, die Berichte über 
das Zimmer= und Wirkholz- Erforderniß Aar die berechtigte Mahlmühlen betreffend. 
. d. 8. April 1808. 
In der unterm 17. Merz. v. J. durch das Koͤnigl. Staats-- und Regierungs--Blatt 
Nr. 13. erlassenen Verordnung ist bereits den Koͤnigl. Ober-Forstaͤmtern unter anderm 
aufgegeben worden, die jährliche Erforderniß= Berichte über das Zimmer-und Wirkholz fuͤr 
die berechtigte Mahlmühlen mit Ertracten aus den Lagerbüchern, oder Mühl-Briefen zu 
belegen. 
Da nun mehrere Ober-Forstämter mit diesen Berichten noch im Rükstand sind, von 
andern aber die Extracte zu unvollständig eingeschikt wurden, um darnach die Befugniß zu 
solchen Forderungen gehörig wrüfen zu lassen; so werden sämtliche Königl. Ober= Forstämter 
hierdurch angewiesen: v 
1) Alle zu Zimmer; und Wirkholz berechtigte Mühlen mit Benennung der Königl. 
Ober: und Patrimontal= so wie auch der Königl. Cameral: Aemcer, wohin solche gehören, 
zu consigniren, und zugleich vollständige Ertrakte aus den Lagerbüchern und Mühl= Briefen 
zu fertigen, woraus das Object der Gerechtigkeit deutlich ersehen werden kann; zu welch 
lezterem Endzwek aber nicht allein der Eintrag, welcher die Mühl-Gebäude überhaupt be- 
schreibt, sondern auch insbesondere derjenige aufzuführen ist, worinn die Theile der Mühl= 
Gebäude beschrieben sind, auf welchen die Holz-Gerechtigkeit haftet. 
Diese Verzeichnisse und Ertrakte sind längstens bis Jakobi dieses Jahrs in duplo ein- 
zusenden, und in den Oberforstamtlichen Beiberichten zu den künftigen Gesuchen in causs 
gehörig zu allegiren. 
3)) Ist den berechtigten Müllern zu bedeuten, daß sie künftig ihr Zimmer= und Wirk- 
holz= Bedürfniß für den nächstfolgenden Jahrgang den Unter-Mühlen-Inspektoren bei der 
Mühloisttation anzeigen sollen, damit dieselbe nach der hierüber erhaltenen besondern In- 
*) Siehe betligende Vorschrift. 
 
	        
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