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struction das Rothwendige einsehen und aufnehmen, und sodann den Eerfund des Ober-
Mähl= Inspection in Bälde berichten können: für welches Geschäft die Unter= Nühl= In-
spectoren von den Königl. Forst-Kassen-Aemtern, welche die Helfte des Betrags der decre-
tirten Untersuchungs-Kostens-Zettel von den Müllern selbst wieder einzuziehen haben, ihre
Belohnung erhalten, und von den Müllern dißfalls unter keinem Vorwand bei schwerer
Ahndung etwas annehmen, noch weniger aber fordern dörfen.
Bei einem in der Zwischenzeit von einer Mühlenvisitation zur andern vorfallenden unvor-
hergesehenen, und unaufschieblichen Bauwesen sollen sich aber die berecheigte Müller wegen
des dazu erforderlichen Zimmer= und Wirkholzes, wie zuvor, an die Königl. Oberforst-Aem-
ter unmittelbar wenden, und ihre Bittschriften nebst den Bau-Ueberschlägen daselbst über-
geben, damit solche mit den Oberforstamtlichen Beiberichten unverweilt an das Kön. Forst-
Departement eingeschikt werden können.
Da nun die Königl. Ober-Ferstämter mit diesen Holz-Erforderniß= Berichten nur so
weit, als es die besagten Nothfälle betrift, künftig sich zu befassen haben, so gewärtiget
man sich endlich
3) von denselben um so mehr, daß sie die Verzeichnisse von den, das Jahr über wirk-
lich geschehenen Holz-Abgaben auf die in dem Dekret vom 17. Merz 1807. verordnete Wei-
se, und auf den bestimmten Termin unfehlbar einsenden werden. Decret. Scuttgart, in
Königl. Forst-Departem. den 8. Apr. 1808.
Kön. Conseriptions-Commission. Bestrafung eines Selbstverstümmlers.
Johannes Schauppel von Ruppertshofen, Gmünder Oberamts, wollre sich durch selbst
gemachte Fußgeschwüre der Aushebung entziehen, und wurde nach allerhöchstem Königl. De-
kret vom II. April zur Bestrafung mit Sechzehenjähriger Capitulation einrangirt. Stutt-
gart, den 12. April 1808. Königl. Conseriptions, Commission.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen.
In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Appellations-Tribunal zu rechtlicher
Entscheidung gewiesenen Appellations: Sache von Dornstedt, jezt Freudenstadter Oberamts,
zwischen dem Bernhard Trük, Beklagten, Appellanten, und der Christina Wolfer daselbst,
Klägerin Appellatin am andern Theil, eine Alimenten-Klage betreffend, wird das Appellan-
cische Restitutions-Gesuch als unstatthaft abgeschlagen, die Urtel voriger Instanz bestätigt,
und Appellant in die Prozeßkosten dieser Instanz verurtheilt. Den 7. April 180S.
Straf-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegil 1. Senats in Eßlingen.
Den 26. Merz wurde der bei dem Oberamt Baihingen wegen wiederholten Disbstals
in Verhaft und Inquisition gekommene Bürger und Beker Joh. Georg Bek von Wurm-
berg, neben der Bezahlung sämtlicher Inquisitions= und Azungs-Kosten zu einer dreijährigen
Festungsarbeit zu Hohenasperg verurtheilt.
NKodem wurde der bei dem Oberamt Schorndorf p#to homicick## in Berhaft und Inqui-
sition —md Friedrich Bäder von Schanbach zu einer fünjährigen Festungsarbeit
verurtheilt.