Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

schul -Tabelle, 
der Prüfung einzugeben haben. 
der 
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Knaben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S teiben Rechnen DEier werden jene Fächer# Schul- 
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eingetragen, worüber die S 
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kungen. 
6) Bei den Schulversäumnissen, und dem zu späten kommen, wird die Summe vom ganzen Semester 
eingetragen. 
2 umter der Rubrik: besondere Bemerkungen, werden angezeigt, Armuth, Kramkheit, eine 
ausgezeichnete Handlung, besondere Erxcesse, Bestrafung des Schülers. 
8) Die Rubriken: Lesen, Schreiben, Rechnen, mussen nach den vorgeschriebenen Klassen modificirt wer- 
den- z. B. anstatt Lesen, in der ersten Klasse Buchstabiren, Spllabiren, erste Lese- 
übung 2c. 
Soiwerden auch die Rubriken von nuzlichen Kenntnissen in den grössern Stattschulen einen grös- 
sern Umfang einnebmen, als in den Dorfschulenz die nähern Besilmmungen hierüber, wenn ein 
Zweifel entstehen sollte, werden die Schul-Inspektoren geben. 
0 Jede Tabelle kann auch auf der Zükseite des Vogens fortgesezt werden. 
10) Diese Form, so wie das im Regierungs = Blatt allgemein vorgeschriebene Papier-Format sollen 
uunnverändert beibehalten werden.
	        
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