Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Endlich soll 
XXX.) In Staͤdten alle Vierteljahr, und in Doͤrfern alle halbe Jahre durch die jeden 
Orts hiezu verordnete Polizeibehoͤrde die Feuerschau vorgenommen, jedes Gebaͤnde, und jede 
Feuerstätte nach allen Theilen genau visitirt, und die als gefährlich erfundenen Mängel inner- 
halb vier Wochen verbessert, oder destrutrt werden. 
.) Wegen Aufbewahrung leicht entzündbarer Materialien. 
I.) Die Asche muß in besondere mie irrdenen, oder eisernen Dekeln versehene Häfen ge- 
schöttet werden, bis die etwa noch glühenden Kohlen abgelöscht sind. Sodann aber A#t sie in 
besonders verwahrte und ausgemauerte Behälenisse, keineswegs aber in den obern Theil n des 
Hauses auf hölzerne Böden zu schütten, bei Strafe von lo Rehlr. e 
II.) Gleiche Vorsicht ist bei Aufbewahrung der Kohlen zu beobachten. 
III.) Feuerfangende Waaren, als Brantenwein, Oel, Terpentin, Spek, Harz, Pech, 
Schwefel, Salperer, Karrensalbe, Hanff, Flachs 2c. sollen in Kellern, Gewölben und an- 
dern Orten, wohin man selten mit Licht kommt, verwahrt werden. 
IV.) Krämer dürfen bei rs Thaler Strafe nie mehr als ro Pfund Schießpulver in ih- 
ren Häußern oben unter dem Dach in einem verschlossenen Ort aufbewahren. 
V.) Diejenigen Theile eines Haußes, wohin man viel mit Liche wandele, und die obe- 
ren Böden nahe um die Kamine herum, sind nicht mit leicht entzündbaren Sachen zu belegen, 
vielweniger sind Holz und Stroh in Voröfen und Küchen aufjubewahren. Auch dürfen die 
kleineren Holzbehälter in den Küchen nicht zu nahe an dem Feuerheerd angelegt werden. 
VI.) Ungelöschter Kalch ist nicht an solchen Orten aufzubewahren, wo Wasser hinzu- 
kommen und er Holz ergreifen kann. 1 
VII.) Heu und Oehmd sollen zu Verhütung wohl gedbert eingeheimst, vor Reibung mit 
Eisen verwahrt, und bei lo fl. Strafe fleißig gelüftet werden, welches besonders in nassen 
Jahrgängen unerläßlich ist. 
C.) Benehmen mit Feuer und Licht. 
1 Bei 10 fl. Strafe soll Niemand mit brennendem Kien, blossen Lichtern, oder mit 
) 
angezündeter Tabakspfeife in Ställen, Scheunen, Kammern unter dem Dach, auf den Büh- 
nen, bey Heu, Stroh, Spähnen, auf der Gasse oder anderen Orten umherlaufen, oder 
Hähner= und Taubenhäußer visitiren. Vielmehr hat man sich in allen dergleichen Fällen wohl- 
verwahrter Laternen zu bedienen. 
Insbesondere ist 
II) darauf zu sehen, daß in Wirthshäußern weder Hausknechte noch Gäste mit blossem 
Licht in den Stall oder Scheuer gehen. 
In den Heerbergsstallungen, Oehren rc. 2c. sollen die Laternen, welche mit gestricktem
	        
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