Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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eisernen Drath, und innwendig mit Blech oder Sturz zu verwahren sind, eingemauert wer- 
den, damit sie nicht umgestoßen werden können. 
III.) Die Inhaber der concedirten Werkreiben haben alle dienliche Vorsicht zu gebrau- 
chen, widrigenfalls die ihnen akordirte Gerechtigkeit eingezogen wird, und sie noch mit einer 
empfindlichen Strafe werden belegt werden. 
IV.) Der Spähne, und was denselben gleich kommt, der besonders hiezu geschniteenen 
Steken statt der Lichter sich zu bedienen, ist bei 1o fl. Strase verboren. Nicht weniger find 
die sogenannten Schnapp' oder Bläklensleuchter bei 3 fl. 185 kr. verboten. 
V.) Diesenigen Handwerksleute, welche mit Holz umgehen, und Spähne machen, ha- 
ben in Stellung des Lichts, Wegräumung der Spähne, Wärmung des Leims und dergleichen 
Verrichtungen mit aller Behutsamkeit zu Werk zu gehen, auch sollen sie sich bei ihrer Arbeit 
keiner andern, als der eisernen oder blechernen Leuchter mit einem breiten Fuß und erhabenen 
Ning bedienen. 
VI.) Auch in Keltern sind zur Herbstzeit keine Fackeln, sondern wohl verwahrte Later- 
nen zu gebrauchen. 
VII.) Das Deeschen bei Nacht, auch Flachs= und Hanfreffen und Brechen, nicht we- 
niger das Strohschneiden in den Scheuren ist bei lo fl. Strafe verboten. 
VIII.) Das Schweinbrennen hinter den Häußern und Höfen an gefährlichen Orten ist 
bei ro fl. Strafe verboten. 
IX.) Bei gleicher Strafe ist das Schmalzaussieden morgens vor der Früh= und Abends 
nach der Abendglocke verboten. 
X.) Bei gleicher Strafe hat man ssch alles Flachs= und Hanfdörrens in den Baköfen 
zu Eunthalten, sondern diese gefährliche Arbeit ausserhualb Orts vorzunehmen, nicht weniger das 
Holzdörren in den Oefen und Ofenlöchern, zu unterlassen. 
XI.) Das Kochen der Wagenschmiere, das Verpichen und Brennen der Fässer soll nur 
auf großen öffentlichen Pldzen, und wo es deren keine giebt, ausserhalb des Orts geschehen. 
XII.) Bei dem Botengehen und Reiten sollen die hölzernen Fackeln ausserhalb der Orre 
angezündet und ausgelöscht werden. 
XIII.) Bei Strafe von 10 fl. darf weder in Staͤdten noch Doͤrfern, in Haͤußern, auf 
der Straße oder in Gaͤrten geschossen, auch daselbst keine Rakete angezuͤndet und Schwaͤrmer 
geworfen werden. 
XIV.) Kein Gastwirth, so wie überhaupt kein Königl. Unterthan darf liederliches Ge- 
findel beherbergen, oder nur in Stallungen und Scheuern aufnehmen, und ist sich überhaupr 
des falls nach Vorschrift der Vaganten-Ordnung vom 11. Sept. v. J. zu benehmen.
	        
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