Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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XV.) Wirthe haben bei Maͤrkten, Kirchweihen und Beherbergungen vieler Fremden 
ziuen Pann- der auf Feuer und Licht achte, aufzustellen, was auch bey Hochzeiten zu beob- 
achten ist. 
XVI.) Jeder Hausbesizer hat nicht nur für seine Person alle Vorsiche zu Abwendung 
jeder Feuersgefahr anzuwenden, sondern auch seine Familie und sein Gesinde dazu anzuhalten. 
Auch hat ein Nachbar auf das Feuergefährliche Betragen des Andern aufmerksam zu seyn, 
und wenn Erinnerungen nichts fruchten, der Obrigkeit davon die Anzeige zu machen. 
D.) Reinigung und Gisitation der Feuerstätte und Rauchfänge. 
I.) Jeder Hausbesizer ist verpflichtet, seinen Rauchfang auf den festgesezten Termin durch 
den Kaminfeger, der sich deshalb meldet, und eingelassen werden muß, säubern zu lassen. 
Wenn sich Jemand der bestehenden Verordnung widerseze, so soll derselbe von dem Kaminfeger 
in seinem Register notirt, und hievon dem Ortsvorgesezten die Anzeige gemacht werden. 
II.) Die Kamine und Oefen sollen überall jährlich zum wenigsten dreimal, in Waldge- 
genden, wo die Feuerung stark ist, viermal, bey Beckern, Wirthen, Meßzgern und anderen 
stark feuernden Personen nach Gutbefinden des Kaminfegers, und nach Beschaffenheit der Um- 
stände alle 6 bis 8. Wochen gefegt werden. 
III.) Wo der Mißbrauch bestehr, daß die Camine und Oefen von dem Haus-Eigenthü- 
mer allein, und ohne daß zu gesezter Zeit der Kaminfeger sie auch fegt, gesäubert werden, ist 
dieser abzustellen. 
IV.) Die Kaminfeger haben die Feuerstätee und Kammern genau zu visttiren, und von 
gefährlichen die Anzeige zu machen, wobei sie sofort von der Obrigkeit bei ihrer Verantwor- 
tung zu unterstüzen sind. 
V.) Neben dem gewäöhnlichen Kaminfegen sind zur Zeit des Einheizens die Ofenlöcher 
und Kamine, so weit man mit dem Besen reichen kann, alle Wochen ein= oder zweimal von 
dem Ruß zu reintgen. 
VI.) Die Circulir= oder sogenannte Neuwieder-Oefen erfordern nach ihrer Einrichtung 
eine besondere Aufsicht. Die Rohre dieser Oefen mussen bei strenger Kälte und stärkerem 
Feuer alle 14 Tage, bei gelinder Witterung alle 4 Wochen, und zwar durch den Hafner 
gereiniget werden. 
Die Hafner jeden Orts, wo es dergleichen Oefen gibt, haben daher für die Säuberung 
derley Oefen allein zu sorgen, ein besond eres Register über dieselbe zu führen, und solches alle 
Quartal der Feuerschau vorzulegen, damit diese das Nöthige zur Sicherheit beobachten, und 
nöchigenfalls ihrer vorgesezten Behörde eine Anzeige machen kann. Der Hafner, welcher sich 
hiebey eine Nachläßigkeit zu Schulden kommen, oder von dem Einwohner abweisen läßt, ohne 
der Feuerschau sogleich eine Anzeige zu machen, wird mit einer Strafe von 6 fl. Zo kr. belegt. 
xE.) Ober-Feuer schau. 
Neben der Lokal-Feuerschau in Städten und Dör#ern, welche die gewöhnlichen Visita-
	        
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