Nro. 18. 1I808. 221
Königlich, Württembergisches
Stagts-und Regterungs-Blakt.
Dienstag, 236. April.
Königl. Normal-Verordnung über die Erbfolge in den Fürstlichen, Graflichen und adelichen
Familien. d. d. 22. Apr. 1808.
Wir Friderich, von Gettes Gnaden, König von Württemberg, souverainer
Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf von
Tübingen und Nellenburg „ Fürst von Ellwangen, Iwiefalten, Buchau,
Waldburg, Aulendorf und Ochsenhausen, Graf zu Gröningen, Limburg,
Biberach, Schelklingen, Egloff und Heggbach, Herr zu Altdorf, Heiden-
heim, Justingen, der Donaustädte, Rothweil, Heilbronn, Hall, Wiesen-
steig, Wiblingen und Adelmannsfelden 2c. 2c
Unsern Grus zuvor, Liebe Getrene!
Wir finden Uns in Erwägung der vorliegenden Verhältnisse bewogen, andurch zu verr
ordnen: daß die in dem Württembergischen Land-Recht enrhaltenen Bestimmungen der
Erbfolge auch für alle der höchsten Souverainetät unterworfene Fürsten, Grafen und Rit-
terguts-Besizer die einzige allgemein verbindkiche Rechts-Norm seyn sollen, so, daß alle
bisherige Rechts-Gewohnheiten, testamentliche Verordnungen, Erb= Verträge und andere
Familien= Geseze, welche bisher ein von den landrechtlichen Bestimmungen abweichendes Erb-
folge-Recht für einzelne Familien festgesezt hatten, von nun an unkräftig sind.
Successions-Fälle, die vor Erlassung dieser Verordnung eingetreten sind, werden nach
den vorher bestandenen Familien-Normen beurtheilt und erledigt; spätere sind aber nach der
gegenwärtigen Vorschrift dergestalt zu erledigen, daß auch früher geschehene Emsagungen
und Verzichte ungültig sind.
Es sind daher von nun an alle Sccessions-Fälle nach den sich ergebenden Ehe und
Verwandrschafts-Verhältnissen genau nach den Vorschrifren des Würrtembergischen Land-
Rechts in jedem Falle zu behandeln, es werde ab inreftaro oder nach-Testamenten und Ver-
trägen, die das Landrecht gestatter, vererbt.
In Ansehung der Lvehen bleibt es bei den in den Lehem: Briefen ausgedrukten Vor-
schriften, und in Ermanglung derselben bei den am Unserem Lehenhofe geltenden Rechren.