Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 18. 1I808. 221 
Königlich, Württembergisches 
Stagts-und Regterungs-Blakt. 
Dienstag, 236. April. 
  
  
Königl. Normal-Verordnung über die Erbfolge in den Fürstlichen, Graflichen und adelichen 
Familien. d. d. 22. Apr. 1808. 
Wir Friderich, von Gettes Gnaden, König von Württemberg, souverainer 
Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf von 
Tübingen und Nellenburg „ Fürst von Ellwangen, Iwiefalten, Buchau, 
Waldburg, Aulendorf und Ochsenhausen, Graf zu Gröningen, Limburg, 
Biberach, Schelklingen, Egloff und Heggbach, Herr zu Altdorf, Heiden- 
heim, Justingen, der Donaustädte, Rothweil, Heilbronn, Hall, Wiesen- 
steig, Wiblingen und Adelmannsfelden 2c. 2c 
Unsern Grus zuvor, Liebe Getrene! 
Wir finden Uns in Erwägung der vorliegenden Verhältnisse bewogen, andurch zu verr 
ordnen: daß die in dem Württembergischen Land-Recht enrhaltenen Bestimmungen der 
Erbfolge auch für alle der höchsten Souverainetät unterworfene Fürsten, Grafen und Rit- 
terguts-Besizer die einzige allgemein verbindkiche Rechts-Norm seyn sollen, so, daß alle 
bisherige Rechts-Gewohnheiten, testamentliche Verordnungen, Erb= Verträge und andere 
Familien= Geseze, welche bisher ein von den landrechtlichen Bestimmungen abweichendes Erb- 
folge-Recht für einzelne Familien festgesezt hatten, von nun an unkräftig sind. 
Successions-Fälle, die vor Erlassung dieser Verordnung eingetreten sind, werden nach 
den vorher bestandenen Familien-Normen beurtheilt und erledigt; spätere sind aber nach der 
gegenwärtigen Vorschrift dergestalt zu erledigen, daß auch früher geschehene Emsagungen 
und Verzichte ungültig sind. 
Es sind daher von nun an alle Sccessions-Fälle nach den sich ergebenden Ehe und 
Verwandrschafts-Verhältnissen genau nach den Vorschrifren des Würrtembergischen Land- 
Rechts in jedem Falle zu behandeln, es werde ab inreftaro oder nach-Testamenten und Ver- 
trägen, die das Landrecht gestatter, vererbt. 
In Ansehung der Lvehen bleibt es bei den in den Lehem: Briefen ausgedrukten Vor- 
schriften, und in Ermanglung derselben bei den am Unserem Lehenhofe geltenden Rechren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.