Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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abgegeben werden sollen; und nach diesen Stunden keine Fremden-Anzeigen und Nachtzettel 
mehr angenommen werden dürsen. 
4) Wird zu eines jeden Nachachtung nochmals auf das bestimmteste eingeschärf#, daß 
jeder Fremde, sobald er Eine Nacht sich hier aufhielte, den folgenden Tag in den Nro. 3. 
bemerkten Stunden nothwendig angezeigt werden muß 
Wer die Meldung länger anstehen läße, ist straffällig. 
5) Zu dem Ende werden die zum Logiren berechtigten Wirthe insbesondere dahin 
angewiesen, daß künftig « 
a) gleich bei Ankunft eines Fremden der Wirth oder Kellner demselben einen in Anla— 
ge sub Lit. A. beschriebenen Zettel mit dem hoͤflichen Ersuchen vorlegen, die darinn angege, 
bene Rubriken, die auf der andern Seite, auch in Franzoͤsischer Sprache vorgeschrieben sind, 
gehoͤrig auszufuͤllen, 
b.) bei Verantwortung und Strafe genau darauf zu sehen, daß der Fremde diese Ru- 
briken sämtlich ausfülle, und keine übersehe. 
e) Der Wirth diesen Zettel sodann selbst unterschreibe, und ihn in Originali mie 
dem, in lub Lit. B. vorgeschriebener Form künftig einzurichtenden Rache-Zettel an das un- 
tere Polizei= Büreau einsenden, bei Strafe von 3 Gulden für jeden einzelnen Original= Zet- 
tel, der dem Haupt-Nacht= Zettel nicht beigelege würde. 
d.) Haben sie ihre bereits bestehende Fremdenbücher fortzuführen, jedoch mit dem Un- 
terschied, daß nunmehr sie selbst die Fremden nach dem Inhalt des Zettels Lit. A. auf- 
zeichnen, und in dem Zettel Lit. B. nach seinen einfachen Rubriken einschreiben. Sie haben 
dabei zu gewärtigen, daß man unvetuther Visteacionen ihrer Fremdenbücher vornehmen las- 
sen, nad wenn sie nicht in gehöriger Ordnung gefunden werden, den Nachläßigen ohne Rük- 
sicht mit 3 bis 6 Gulden, nach der Große der Vernachläßigung, bestrafen werde. 
) Sollte wider Erwarten ein Fremder sich weigern, seinen Namen 2c. in diesen Zet- 
tel einzuschreiben, oder wenn er nicht schreiben könnte, einschreiben zu lassen; so hat der 
Wirth davon augenbliklich zur Verfügung des Weiteren, Anzeige zu machen. » 
7.) Wenn in einem Wirthshaus kein Fremder logirt; so bleibt dennoch der Wirth 
verbunden, den Nacht-Zettel mit der Bemerkung: 
„logirt Niemand“ 
täglich bei 3 Gulden Strafe einzusenden; in gleiche Strafe verfällt der Wirth, welcher ei- 
nen Fremden anzugeben gänzlich unterlassen hätte, oder nach der obigen Zeitbestimmung zu 
spa anzeigen wollte. 
s.) Diesenige, welche länger als 14 Tage in einem Gasthof sich aufhalten, müssen sich 
bei der Königl. Ober-Polizei-Direction des Näheren ausweisen, welche sodann über ihren 
längern Aufenthalt entscheiden, und wenn kein Anstand obwaltet, die verordnete Erlaubnis= 
scheine dazu ertheilen wird. 
Der Wireh ist verbunden, innerhalb 19 Tagen den Fremden hievon in genaue Kennt- 
nis zu sezen, nach 14 Tagen auf Legitimation zu bestehen, und wenn der Fremde keine auf- 
weisen 4: sogleich der Königl. Ober-olizei-Direction, bei 3 fl. Strafe, Anzeige darüber 
zu machen. , 
9.) Eben so werden alle uͤbrige Einwohner erinnert, daß Jedermann, ohne Unterschied
	        
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