Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Amtsfuͤhrung das kleine Kreuz des Koͤnigl. Civil-Verdienst--Ordens allergnaͤdigst verliehen 
worden. Endlich ist 
18) der bisher noch zum Oberamt Herrenberg gehoͤrige Stab Remmingsheim 
dem Oberamt Rotenburg, von welchem er enclavirt ist, zugetheilt worden. 
Koͤnigl. Verordnung. Die Trauung der Militairpersonen betr. d. d. 23. Apr. 1808. 
Da Se. Koͤnigl. Maj. durch ein allerhoͤchstes Dekret vom 22. April zu verordnen 
geruhten, daß in Zukunft die priesterliche Trauung von Militair-Personen nicht mehr auf 
erlassene Schreiben von Seiten der Garnisons-Prediger, sondern ausschließlich nur allein 
auf die in originali den Pfarrämctern vorzulegende Erlaubniß-Scheine der Regimenter vorge- 
nommen werden soll, so wird diese allerhöchste Verordnung, welche sämeliche evangelische 
und katholische Geistliche des Königreichs auf das genaueste zu befolgen haben, hiemit all- 
gemein bekanut gemacht. Stuttgart, den 23. Apr. 1808. "- 
- Koͤnigl. Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. 
Koͤnigl. Conscriptions-Commission. Unstatthafte Entlassungs-Gesuche aus dem 
Koͤnigl. Militair-Dienst betr. 
Da Se. Koͤnigl. Maj. so haͤufig mit Entlassungs-Gesuchen aus dem Koͤnigl. 
Militair-Dienst behelligt werden, wovon der groͤßere Theil nicht einmal mit denen aller- 
gnaͤdigst anbefohlenen Beiberichten versehen ist; so befehlen Allerhoͤchstdieselbe, daß diesem 
Unwefen fuͤr die Zukunft gesteuert werde, welches hiemit saͤmtlichen Kreis- und Oberaͤmtern 
zur Nachricht und Nachachtung eroͤffnet wird. Stuttgart, in Koͤnigl. Conscriptions-Com- 
mission, den 26. Apr. 1808. · 
Decret der Koͤnigl. Ob. Fiu. Kammer, Rechn. Depart. an sämtl. Kön. Beam- 
tungen. Die Anzeige der Siegelpressen betr. d. d. 23. April 1808. 
Diejenige Königl. Beamte, welche von eingegangenen Königl. Beamtungen brauch- 
bare Pressen zu Siglung der Expeditionen besizen, haben solche mit nächster Tof. anzu- 
zeigen. 
Decret Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. Die künftige Unterhaltung 
der Chaussecn und das davon fallende Chaussee-Geld betr. d. d, 28. Apr. 1808. 
Da alle chaussirte Commun-Strassen, und überhaupt alle, welche als wirkliche Post- 
und Commerzial: Strassen angesehen werden können, von Georgii d. J. an von Konigl. 
Strassenbau-Departement administrirt, und auf Kosten der Strassen-Kasse unterhalten wer- 
den; so haben die Cameral- Beamten sich des Einzugs des auf solchen Strassen fallenden 
Chaussee-Gelds zu enthalten, auch die Verleihung des Chaussee-Gelds so wie die Strassen- 
Unterhaltung den von Königl. Strassenbau-Departement hiezu beauftragten Behörden zu 
überlassen. · » ·«·. 
Straf-ErkenntnissedcsKönigl.Ober-Justiz-Collcgiil.Senatsqußlingcms 
Den 11. April wurde Johann Hinterkircher von Donaueschirgen wegen wiederholten 
Diebstals neben der Verurtheilung in die Inquisitions-Vertheidizungs- und Arrestkosten,
	        
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