Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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dann, wenn der somit an allen im Stall feststehenden Koͤrpern aufgetragene Kalch vollkom- 
men trocken geworden, was nach Verschiedenheit der Witterung innerhalb 2- 3 4 Wochen 
sicher erfolgt, dürfen wiederum gesunde Pferde dahin gebracht werden. Wünschte der Ei- 
genthümer eines rozigen Pferds von hohem Werth Heilungs-Versuche mit solchem vorneh- 
men zu lassen, so muß alsbald für eine sorgfältige Absonderung desselben von andern gesun- 
den Pferden gesorgt, und hiervon dem Königl Medicinal-Departement die Anzeige gemacht 
werden. Des Rotzes nur verdächtige Pferde hingegen sind von gesunden gleichfalls abzuson- 
dern, unter Polizei-Aufsicht zu seßen, und müssen durch Sachverständige wenigstens von 
8 zu 8 Tagen untersucht werden, damit, wenn sie entschieden robig erscheinen, nach obiger 
Vorschrift bei Zeiten verfahren werden kann. 
Vorschrift für Badende im Neckarfluß. 
Bei Annäherung der Jahres: Zeit, wo an warmen Frühlingstagen, und in den dar- 
auf folgenden Sommer-Monaten in dem Nekarsluß, besonders in der Gegend von Berg 
(bei Cannstadt) das häusige Baden üblich ist, wird zur öffentlichen Nachricht und Nach- 
achtung bekannt gemacht, daß, da in dieser Gegend der Fluß hie und da reissend ist, und 
gefährliche manchmal veränderliche Tiefen hat, zu möglicher Schüzung vor Unglüksfällen 
(welche sich in vorigen Jahren nicht selten zugetragen haben) an densenigen Stellen wo man 
nicht ohne Gefahr baden kann, Pfähle mit Warnungs-Tafeln errichter werden. 
Ueberdiß kann sich jeder an den zu Berg aufgestellten Chirurgus Bach, welchem wäh- 
rend der Badzeit die Aufsicht über diese Badgegenden übertragen ist, noch besonders wen- 
den, und sich von ihm die sichere und gefährliche Stellen des Flusses bemerklich machen 
lassen. 
s Da aber beim Baden die Lebensgefahr nicht allein vom reissenden und tiefen Wasser 
abhaͤngt, sondern bei Unterlassung der nöthigen Vorsichts-Maasregeln die Gesundheit hie— 
bei bald schnell leiden, bald langsam untergraben werden kann; so wird man zu Verhuͤ— 
tung der fuͤr die Gesundheit nachtheiligen Folgen gewarnt, in erhiztem Zustand, und wenn 
der Körper im Schweiß ist, sich nicht in das Wasser zu begeben, das immer kälter ist als 
der Körper und die äussere warme Luft. Diese Vorschrift haben besonders die von der 
Ferne herbeikommende Badlustige zu beobachten. Eben so wird der Badende manche nach- 
theilige Folgen verhüten, wenn er beim Engtretten in den Fluß nicht nur die Füße und den 
Unterleib in das Wasser bringe, sondern dafür besorgt ist, daß zu gleicher Zeit auch durch 
Untertauchen, Besprizen, oder Anwendung eines genezten Tuchs der Kopf und die Brust 
in gleiche Temperatur mit dem übrigen Kärper gesezt, und dadurch ein schädliches Andrin- 
gen des Bluts gegen besagte Theile verhütet werde. 
Auch wird andurch erinnert, daß es der Gesundheit nicht zuträgiich ist, sogleich nach 
dem Essen zu baden, und daß die Zeit zum Baden nicht in den heißen Mirktagsstunden, 
sondern eher gegen Abend, wo auch das Flußwasser von der Tages-Wärme eine bessere 
Temperatur erhalten hat, (oder nach Beschaffenheit der Wärme des Flußwassers auch in den 
Morgenstundeu) zu wählen sei. 
So unzlich und heilsam übrigens im Agemeinen ein vernünftiger und vorsichtiger 
Gebrauch eines kalten Bades im Flußwasser seyn mag, so bleibt jedoch zu wünschen übrig,
	        
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