Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 21. 1808. 241 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 7. Mai. 
  
Königl. Ober-Regierung, Ob. Pol. Depart. Verordnung, die Visirung der Reise- 
Pässe betreffend. 
Nach einer allerhöchsten BVerordnung sollen alle Pässe, welche bisher nach den beste- 
henden Vorschriften durch das Präsidium der Königl. Ober-Regierung legalisirt worden 
sind, sse mögen von den Oberämtern der beiden Königl. Residenzstädte, oder von andern 
Königl. Oberämtern ausgestellt worden seyn, vorher jedesmal auch noch von der Stuttgar- 
ter Ober= Polizei-Direction visirt werden. Es haben daher sämtliche Königl. Ober= und 
Souverainetäts-Aemter sich hiernach nicht nur selbst zu achten, sondern solches auch ihren 
Amts= Untergebenen zur Nachachtung bekannt zu machen. Stuttgart, den 2. Mai 1808. 
Verordnung des Königl. Ober-Tribunals, die Unterzeichnungs-Art der daselbst 
immatrikulirten Königl. Notarien betreffend. 
Den sämtlichen Königl. Notarien, welche als vormals Kaiserliche bestätigt, und bei 
dem Königl. Ober-Tribunal immatriculirt wurden, ist die Vorschrift ertheilt worden, bei 
ihren Amts-Verrichtungen, von welcher Art sie auch seien, 
1) sich in Unterzeichnung ihres Namens nie anders zu benennen, als: 
„Königlich Wurttembergischer, immatriculirter Notar, "“ 
2) auf den Fall, daß ihr bisheriges Amts-Sigill in der Unschrift oder etwa auch 
in dem Sinnbilde, irgend ein: Beziehung auf ihre ursprüngliche, seit der Auflösung 
des Deutschen Reichs-Verbandes von selbst hinweggefallene Eigenschaft cines „Kai- 
serlichen“ Notars enthalten sollte, sich desselben nicht mehr zu bedienen, sondern in 
der Umschrift des neu zu wählenden Insiegels ebenfalls blos das Prädikat eines 
„Königlich Würrtembergischen Notars“ 
sich beizulegen: 
widrigenfalls nicht nur die von ihnen ausgefertigte Urkunde, worinn sse immerhin bestehen 
möge, nicht angenommen, sondern auch der dagegen Handlende mit einer angemessenen Ahn- 
dung angesehen werden soll; und werden von dieser, bereits an jeden einzelnen Königlichen 
Rotar erlassenen Verfügung hier die sämtlichen Königl. Oberämter und Gerichts: Stellen 
zu ihrer Nachachtung in Kenntniß gesezt. Tübingen, den 26. April 1808.
	        
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