Nro. 21. 1808. 241
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 7. Mai.
Königl. Ober-Regierung, Ob. Pol. Depart. Verordnung, die Visirung der Reise-
Pässe betreffend.
Nach einer allerhöchsten BVerordnung sollen alle Pässe, welche bisher nach den beste-
henden Vorschriften durch das Präsidium der Königl. Ober-Regierung legalisirt worden
sind, sse mögen von den Oberämtern der beiden Königl. Residenzstädte, oder von andern
Königl. Oberämtern ausgestellt worden seyn, vorher jedesmal auch noch von der Stuttgar-
ter Ober= Polizei-Direction visirt werden. Es haben daher sämtliche Königl. Ober= und
Souverainetäts-Aemter sich hiernach nicht nur selbst zu achten, sondern solches auch ihren
Amts= Untergebenen zur Nachachtung bekannt zu machen. Stuttgart, den 2. Mai 1808.
Verordnung des Königl. Ober-Tribunals, die Unterzeichnungs-Art der daselbst
immatrikulirten Königl. Notarien betreffend.
Den sämtlichen Königl. Notarien, welche als vormals Kaiserliche bestätigt, und bei
dem Königl. Ober-Tribunal immatriculirt wurden, ist die Vorschrift ertheilt worden, bei
ihren Amts-Verrichtungen, von welcher Art sie auch seien,
1) sich in Unterzeichnung ihres Namens nie anders zu benennen, als:
„Königlich Wurttembergischer, immatriculirter Notar, "“
2) auf den Fall, daß ihr bisheriges Amts-Sigill in der Unschrift oder etwa auch
in dem Sinnbilde, irgend ein: Beziehung auf ihre ursprüngliche, seit der Auflösung
des Deutschen Reichs-Verbandes von selbst hinweggefallene Eigenschaft cines „Kai-
serlichen“ Notars enthalten sollte, sich desselben nicht mehr zu bedienen, sondern in
der Umschrift des neu zu wählenden Insiegels ebenfalls blos das Prädikat eines
„Königlich Würrtembergischen Notars“
sich beizulegen:
widrigenfalls nicht nur die von ihnen ausgefertigte Urkunde, worinn sse immerhin bestehen
möge, nicht angenommen, sondern auch der dagegen Handlende mit einer angemessenen Ahn-
dung angesehen werden soll; und werden von dieser, bereits an jeden einzelnen Königlichen
Rotar erlassenen Verfügung hier die sämtlichen Königl. Oberämter und Gerichts: Stellen
zu ihrer Nachachtung in Kenntniß gesezt. Tübingen, den 26. April 1808.