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Beamte hierdurch erinnert, diesen Forderungen alle pflichtschuldige Aufmerksamkeit zu wid—
men, nöthigenfalls die Privat-Verdienst-Verzeichnisse der Stadt= und Amtsschreiber, und die
Lieferungs-Abrechnungen ihrer Substituten in Originali einzusehen, und zu vergleichen.
Stuttg. im Kön. Oberlandes-Hekon. Collegium, den 0. Mai 1898. Ad Mand. 8. Reg. Alaj.
Verordnung des Königl. Ehegerichts wegen Bekanntmachung der Resolutionen in
· Minorennitäts-Dispensations-Fällen.
Da die Erfahrung es je länger je mehr bestätiget, daß diejenigen Resolutionen, wor-
durch das Königl. Ehegericht den um Erlaubnis zum Heirathen supplicirenden minderjähri-
gen Unterthanen die nachgesuchte Dispensation ertheilet, zwar den geistlichen und weltlichen
Behörden und auch den Parthien frühzeitig genug bekannt gemacht, hingegen in manchen
Fällen die Königl. Kreis-Aemter davon zu spät in Kenntnis gesezt werden; so wird den
sämtlichen Ober-Staabs= und Patrimonial -Aemtern hierdurch aufgegeben, den Koönigl.
Kreis-Aemtern, wohin die Sache geeignet ist, je von 14 zu 4 Tagen ein besonderes burz-
gefaßtes Verzeichnis über diejenige minderjährige Leute, welche die ehegerichtliche Dispensa-
tion erhalten haben, mitzutheilen, damit jene dadurch in den Stand gesezt werden mögen,
ihre Conseriptions= und Eremtions-Listen darnach zu ergänzen und in der Ordnung erhalten
zu können. Decret. Stuttgart in dem Kön. Ehegericht, den s. Mai 1808.
Decret der Kdnigl. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Oepart. an sämtliche Kon.
Cameral-Beamte, die Einsendung der Natural= Sturz-Tabellen und der Sturz-Zettel betr.
d. d. 10. Mai 1108.
Es sind zwar die in dem Königl. Staats= und Regierungs-Blatt Nr. 15. vermög
Decr. vom 8. Apr. d. J. verlangten Natural= Sturz-Tabellen, inzwischen von mehreren Kö-
nigl. Cameral-Beamten, eingekommen, jedoch fehlen bei einigen noch die dazu gehörigen Sturz-
Jettel, oder sind diese, hingegen die Tabellen nicht eingesandt worden. Da nun sehr daran
gelegen ist, daß die Tabellen sowohl als die Sturz-Zettel baldmöglichst vollständig zur Hand
gebracht werden; so wird denenjenigen Cameral" Beamten, welche mit einem oder dem andern
Theil noch im Rükstand sind, hiemit aufgegeben, solche unverzüglich an die geeignete Behör-
de, und die Sturz-Zettel in duplo einzusenden, weil man sonst gegen die Saunseligen mis-
beliebige Maßregeln zu ergreifen, sich veranlaßt sehen würde. Decret. Stuttgart, in Königl.
Ober-Finanz-Kammer, Landwirthsch. Depart. den 18. Mai 1 808.
Decret Kbnigl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. an die Steuerräthe und Came-
ral-Beamten, die rükständigen Amts-Rechnungen betr. d. d. 10. Mai 1808.
Man hat mißliebig zu vernehmen gehabt, daß mehrere Cameral-Beamten ihre Amts-
rechnungen von 1803, ja selbst einige von 1805 noch nicht uͤbergeben haben. Es werden
daher die Beamten, welche noch solche Rükstände haben, hiemit angewiesen, die Ursache
dieser Verzsgerung sogleich dem Steuerrath anzuzeigen, welchem hiemit aufgegeben wird,
seinen Berichr hierüber unter der Bemerkung, was er selbst in Gemäzheit seiner Instruktion
#. 7. dießfalls gethan habe, und in wie fern die angeführten Entschuldigungen gegründet
seien, innerhalb 14 Tagen unfehlbar zu erstatten, um sodann executive Mittel gegen die
Seämigen eintreten zu lassen.