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II. In der Tabelle B. können unter der Rubrik, Ehen, nur wirklich bestehende Ehen,
keineswegs aber geschiedene oder in den Wittwenstand versetzte Personen aufgezählt werden.
II. Was die in gedachter Tabelle enthaltene Abtheilung der Einwohner nach Verschle-
denheit threr Rahrung und Gewerbe betrift; so sind auch Personen werblichen Geschlechts
darinn aufjunehmen, wenn sie als ledig oder im Wutwenstand eine eigene Hauehaltung
führen, und als für sich bestehende, von keiner andern Familie abhängende Gemeinde-Glie-
der behandelt werden, oder wenn sie, wie z. B. die Hebammen ein öffentliches Amt bekleiden.
IV. Unter der Rubrik: Bedienstete sind die Schultheissen in den Königl. Eigen-
thums-Orten als Königl. Diener aufzuzählen, welches auch in Ansehung der Kastenknechte,
Zoller, Acciser, Umgelder und anderer niedern Königl. Diener zu beobachten ist.
V. Zu den in Commundiensten stehenden Personen gehören sowohl die Magistratsglieder,
als uch alle inen besonderen Commundienst, von welcher Art er auch seyn mag, versehen-
de Personen.
VI. Bekleidet eine Person zugleich ein herrschaftliches Amt und einen Communovienst;
so ist dieselbe unter beiden Columnen aufzuzählen, so wie, wenn ein herrschaftlicher oder
Commundtener ein besonderes Gewerb treibt, derselbe auch unter die Gewerb treibende Klasse
aufzunehmen ist. In Ansehung der Gewerbtreibenden Einwohner-Klassen unter ssch, verbleibe
es bei der Vorschrift, daß jeder nach dem Gewerb, das vorzüglich von ihm getrieben wird,
in die Tabelle einzutragen ist.
VII. Die in jedem Ort gefertigten Bevslkerungs-Tabellen sind niche nur von dem
Pfarramt, sondern auch von dem weltlichen Vorsteher in Ansehung der in dessen Amtsbeher-
de einschlagenden Nocizen uncterschriftlich zu beurkunden. Decret. Stuttg den 17. Mai 180g.
« Kön.Ob.Regierung,Ober-Polizei-Dep.
Königl. Ob. Reg. Ob. Pol. Dep. Die Erlernung der Feldmesser-Kunst, Prufung der Feldmesser,
und Aufstellung der Geprüften betr. d. d. x. Mai 1808.
Zu Erzielung einer Gleichförmigkeit in Hinsicht auf die Erlernung der Feldmesser-Kunst,
Prüfung der Feldmesser und Anstellung der Geprüften, wird hiemit Folgendes allergnädigst
verordnet:
I.) In Ansehung der bereis vorhandenen Feldmesser:
a) von jedem Kreishauptmann ist ein BVerzeichniß aller in dem ihm anvertrauten Kreise
befindlichen Feldmesser, nebst den Zeugnissen eines jeden, und Bemerkungen über ihre
vorzügliche oder mindere Tüchtigkeit zur Königl. Ob. Regierung in Bälde einzusenden.
b) Die Tüchtigsten in jedem Kreise werden dann hier von dem Major von Duttenhofer
und dem Professor der Mathematik am Gymnasium scharf geprüft, und diesenigen,
welche als die vorzüglichsten erfunden werden, als Ober-Feldmesser angestellt und ver-
pflichtet werden, worauf sofort ihnen allein die Annahme von Lehrlingen erlaube, und
die Prüfung anderer Feldmesser übertragen seyn soll.
Tc) Alle übrigen ausübenden Feldmesser von wenigeren Kenntnissen machen die zweite
Klasse, die der gewöhnlichen Feldmesser aus, und wird jeder von dem Ober-Feldmess
ser des Kreises, in welchem er wohnt, mit Zuziehung eines Ober-Feldmessers vom