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nichstgelegenen Kreise und insbesondere in Ruͤcksicht auf die allgemeine Maas-Ordnung
vom 30. Nov. 1806. gepruͤft, und werden dann nur die tuͤchtig Erfundenen als Feld—
messer bestaͤtigt werden.
II. Wes aber solche betrift, die sich in Zukunft zu ausuͤbenden Feldmessern bilden wollen;
so wird jedem freigestellt, bei welchem Ober-Feldmesser er die Feldmeßkunst erlernen will;
er muß aber nothwendig wenigstens die richtige Ausmessung, Berechnung und Abrhei#ung
sowohl gebirgiger als ebener Gegenden, die Verfertigung färmlicher Risse und Charten
theoretisch und praktisch verstehen, gute Kenntnisse von den verschiedenen LängenFlächen-
und Körper" Maasen, auch von den Güter-Benennungen und ihren Verhälim#sssen besitzen,
und einen deutlichen und richtigen Bericht über Vermessungen zu verfassen im Stande seyn.
Bevor er jedoch seine erlernte Kunst ausübt, muß er sich zur Prüfung melden, und kann
sodann erst bestätige und beeidigt werden. Decretum, Sturtg. in Königk. Ob. Reg. Ober-
Pol. Dep. den —r. Mai 1808. Ad Mend. Sacr. Reg. Maj.
Bekanntmachung der Königl. Ob. Regierung, Ober-Polizei-Depart die Gesuche um
Concessionen zu Erbauung eines neuen Haußes betr. vom 14. Mart. 1808.
Man hat die Bemerkung gemacht, daß in den meisten Fällen, wo ein Königk. Unterthan,
wegen Erbauung eines neuen Haußes, Conceßton nachsucht, derselbe angewiesen wird, deß-
halb sowohl bei Königl. Ober-Regierung, als bei der Königk. Ober-Finanz. Kammer eine Bite-
schrift einzugeben, und daß sodann jene mit einem besondern Beibericht des Oberamts, diese
mit einem Beibericht der Cameralverwaltung eingegeben wird. «
Da nun dieses die Geschäfte ohne Zweck vermehrt, und den Unterthauen unnsthige Ko-
sten verursacht; so werden hierdurch sämtliche Ober-und Cameral-Beamte angewiesen, in der
Folge die Unterthanen nur zur Eingabe einer einzigen Bittschrift anzuhalten, und diese sodann
mit einem gemeinschaftlichen Beibericht, worin der Oberbeamte stets zu bemerken har, ob polizei-
liche Hindernisse dem Vorhaben im Wege stehen oder niche, zu begleicen.
Walten keine polizeiliche Hindernisse vor, so ist die Biteschrift bei dem landwirthschafe=
lichen Departement Königl. Ober-Finanz-Kammer, im enrgegengesetzten Fall aber bei der Ks-
nigl. Ober-Regierung, Ober Polizei= Departement einzureichen.
Verordnung des Königl. Dber-Appellations-Tribunals in Tübingen, und des
Königk. Ober-Justiz-Collegiums in Stuttgartz; betreffend die Beglaubigung
auswärtiger Vollmachten.
Bei den Königlich Würtembergischen Gerichtsstellen ssnd in verschtedenen Fällen Voll-
machten aus dem Auslande vorgelegt worden, deren Aechtheit nicht, wie es gleichwohl zur
Rechtsgültigkeit derselben erforderlich gewesen seyn würde, obrigkeitlich bezeugt war.
Damit nun bei allen precessualischen Verhandlungen der Dunkt der Bevollmächtigung
der Partheien, auch in dieser Beziehung zu gehöriger Zeic, in vollkommene Richtigkeit ge-
setzt, erscheinen möge, wird von Seiten des Königl. Oberappellations-Tribunals und des
Königl. Ober-Justiz= Collegiums 1. Senats hiemit die Vorschrift ertheilt, daß ljede, von ei-
ner auswärtigen Parthei ausgestellte Vollmacht niche anders, als was sowohl die NRamens-
Umerzeichnung, als auch die Besieglung des Gewaltgebers betrife, von der Orts-Obrigkei#