Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

267 
nichstgelegenen Kreise und insbesondere in Ruͤcksicht auf die allgemeine Maas-Ordnung 
vom 30. Nov. 1806. gepruͤft, und werden dann nur die tuͤchtig Erfundenen als Feld— 
messer bestaͤtigt werden. 
II. Wes aber solche betrift, die sich in Zukunft zu ausuͤbenden Feldmessern bilden wollen; 
so wird jedem freigestellt, bei welchem Ober-Feldmesser er die Feldmeßkunst erlernen will; 
er muß aber nothwendig wenigstens die richtige Ausmessung, Berechnung und Abrhei#ung 
sowohl gebirgiger als ebener Gegenden, die Verfertigung färmlicher Risse und Charten 
theoretisch und praktisch verstehen, gute Kenntnisse von den verschiedenen LängenFlächen- 
und Körper" Maasen, auch von den Güter-Benennungen und ihren Verhälim#sssen besitzen, 
und einen deutlichen und richtigen Bericht über Vermessungen zu verfassen im Stande seyn. 
Bevor er jedoch seine erlernte Kunst ausübt, muß er sich zur Prüfung melden, und kann 
sodann erst bestätige und beeidigt werden. Decretum, Sturtg. in Königk. Ob. Reg. Ober- 
Pol. Dep. den —r. Mai 1808. Ad Mend. Sacr. Reg. Maj. 
Bekanntmachung der Königl. Ob. Regierung, Ober-Polizei-Depart die Gesuche um 
Concessionen zu Erbauung eines neuen Haußes betr. vom 14. Mart. 1808. 
Man hat die Bemerkung gemacht, daß in den meisten Fällen, wo ein Königk. Unterthan, 
wegen Erbauung eines neuen Haußes, Conceßton nachsucht, derselbe angewiesen wird, deß- 
halb sowohl bei Königl. Ober-Regierung, als bei der Königk. Ober-Finanz. Kammer eine Bite- 
schrift einzugeben, und daß sodann jene mit einem besondern Beibericht des Oberamts, diese 
mit einem Beibericht der Cameralverwaltung eingegeben wird. « 
Da nun dieses die Geschäfte ohne Zweck vermehrt, und den Unterthauen unnsthige Ko- 
sten verursacht; so werden hierdurch sämtliche Ober-und Cameral-Beamte angewiesen, in der 
Folge die Unterthanen nur zur Eingabe einer einzigen Bittschrift anzuhalten, und diese sodann 
mit einem gemeinschaftlichen Beibericht, worin der Oberbeamte stets zu bemerken har, ob polizei- 
liche Hindernisse dem Vorhaben im Wege stehen oder niche, zu begleicen. 
Walten keine polizeiliche Hindernisse vor, so ist die Biteschrift bei dem landwirthschafe= 
lichen Departement Königl. Ober-Finanz-Kammer, im enrgegengesetzten Fall aber bei der Ks- 
nigl. Ober-Regierung, Ober Polizei= Departement einzureichen. 
Verordnung des Königl. Dber-Appellations-Tribunals in Tübingen, und des 
Königk. Ober-Justiz-Collegiums in Stuttgartz; betreffend die Beglaubigung 
auswärtiger Vollmachten. 
Bei den Königlich Würtembergischen Gerichtsstellen ssnd in verschtedenen Fällen Voll- 
machten aus dem Auslande vorgelegt worden, deren Aechtheit nicht, wie es gleichwohl zur 
Rechtsgültigkeit derselben erforderlich gewesen seyn würde, obrigkeitlich bezeugt war. 
Damit nun bei allen precessualischen Verhandlungen der Dunkt der Bevollmächtigung 
der Partheien, auch in dieser Beziehung zu gehöriger Zeic, in vollkommene Richtigkeit ge- 
setzt, erscheinen möge, wird von Seiten des Königl. Oberappellations-Tribunals und des 
Königl. Ober-Justiz= Collegiums 1. Senats hiemit die Vorschrift ertheilt, daß ljede, von ei- 
ner auswärtigen Parthei ausgestellte Vollmacht niche anders, als was sowohl die NRamens- 
Umerzeichnung, als auch die Besieglung des Gewaltgebers betrife, von der Orts-Obrigkei#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.