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der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte zur Musterung und zutreffenden Falls
(8. 21 Abs. 3) zur Aushebung vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht
von dessen Gestellung zur Musterung beziehungsweise Aushebung, sofern die Ablieferung
an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde,
an Offiziere, Militärärzte oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten oder Militärbeamten
des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der
Musterung und Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung
etatsmäßig zu stellen sind.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollständig
zur Musterung und zutreffenden Falls zur Aushebung vorführen, haben außer
der gesetzlichen Strafe (vergl. Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 §. 27 Reichsgesetzblatt
S. 129) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung
derselben vorgenommen wird.
§. 20.
Der Oberamtmann hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der
Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen
Polizeimannschaften (Landjäger, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zuf sorgen.
Die Ortsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen,
um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlenden
zu bezeichnen.
§. 21.
Die Musterungskommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage auf
dem Sammelplatze pünktlich zu erscheinen, und nach Anleitung der Anlage B. eine sorgfältige
Prüfung der zur Musterung gestellten Pferde und Aussonderung der kriegsbrauchbaren
vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National
nach Anlage C. — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes zu fertigen.
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf
je 3 Pferde des Kontingents ein viertes (33½ Procent) als Zuschlag auszuwählen.
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