Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

25

der  bestimmten  Zeit  und  an  dem  bestimmten  Orte  zur  Musterung  und  zutreffenden  Falls
(8.  21  Abs.  3)  zur  Aushebung  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungsaufforderung  entbindet  nicht
von  dessen  Gestellung  zur  Musterung  beziehungsweise  Aushebung,  sofern  die  Ablieferung
an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  erfolgt  ist.

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militärbehörde,
  an  Offiziere,  Militärärzte  oder  Militärbeamte,  welche  sich  die  Pferde  für  ihre
Mobilmachung  selbst  beschaffen  müssen,  geschehen  ist.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Militärärzten  oder  Militärbeamten
  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes  so  viel  ihrer  eigenen  Pferde  von  der
Musterung  und  Aushebung  zurückgelassen  werden,  als  ihnen  bei  einer  Mobilmachung
etatsmäßig  zu  stellen  sind.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  ungesäumt  und  vollständig
  zur  Musterung  und  zutreffenden  Falls  zur  Aushebung  vorführen,  haben  außer
der  gesetzlichen  Strafe  (vergl.  Kriegsleistungsgesetz  vom  13.  Juni  1873  §.  27  Reichsgesetzblatt
  S.  129)  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise  Herbeischaffung
derselben  vorgenommen  wird.

§.  20.

Der  Oberamtmann  hat  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  bei  dem  Musterungsgeschäfte  zu  treffen  und  für  Beorderung  der  nöthigen
Polizeimannschaften  (Landjäger,  Schutzmänner,  Polizeidiener  u.  s.  w.)  zuf  sorgen.

Die  Ortsvorsteher  sind  verpflichtet,  gleichfalls  bei  der  Musterung  zu  erscheinen,
um  die  vollständige  Gestellung  der  Pferde  zu  überwachen  und  der  Kommission  die  fehlenden
  zu  bezeichnen.

§.  21.

Die  Musterungskommission  hat  an  dem  zur  Musterung  bestimmten  Tage  auf
dem  Sammelplatze  pünktlich  zu  erscheinen,  und  nach  Anleitung  der  Anlage  B.  eine  sorgfältige
  Prüfung  der  zur  Musterung  gestellten  Pferde  und  Aussonderung  der  kriegsbrauchbaren
  vorzunehmen.  Ueber  sämmtliche  kriegsbrauchbaren  Pferde  ist  ein  National

nach  Anlage  C.  —  bei  mehrtägiger  Musterung  für  jeden  Tag  ein  besonderes  zu  fertigen.

Aus  demselben  hat  die  Kommission  das  Kontingent  des  Bezirks  und  außerdem  auf
je  3  Pferde  des  Kontingents  ein  viertes  (33½  Procent)  als  Zuschlag  auszuwählen.

1  Isa,
SIche  .