Nro. 25. 1808. 273
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regieryngs-Blak..
Samstag, 4. Jun.
Königl. Württembergische Censur-HOrdnung.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemderg rc. . u.
Unsern Gruß zuvor, ce. —
Wir haben Uns veranlaßt gesehen, das Censur-Wesen in Unsern gesammten Königl.
Staaten nach gleichförmigen Grundsäzen einzurichten; und wollen in dieser Hinsicht Folgen-
des verordnet haben. #
I.
Es ist kein Buchdruker berechtigt, irgend eine Schrift zu druken, ehe er dieselbe der
Censur-Behörde übergeben, und von dieser die Erkaubniß zum Druk erhalten hat. Die
Behauptung des Verfassers oder Bestellers, daß die Schrift nicht zum Buchhandel bestimmt
sei, kaun hierinn keine Ausnahme begründen. Nur das Srtaats= und Regierungs-Blatt
und officielle Aufsäze, welche von den hiezu befugten Königl. Behörden zum Druk überge-
ben werden, sind hievon ausgenommen.
g. 2.
Zu Besorgung der Cenfur--Geschaͤfte haben Wir in Unferer Residenzstadt Stuttgart
ein eigenes Censur-Collegium angeordnet. An dieses sind alle nicht für eine besondere Cen-
fur: Behärde sich eignende Druckschriften einzusenden, welche alsdann unter die einzelnen
Mieglieder nach Verschiedenheit der wissenschaftlichen Fächer oder auch nach einem zu beob-
achtenden Turnus zu vertheilen sind.
Sämtliche Mitglieder stehen übrigens mir einander in der Maaße in einer collegiali-
schen Verbindung, daß einzelne Anstände, welche ein Censor nicht für sich selbst zu erledi-
gen sich gerraut, collegialtsch in Ueberlegung zu ziehen, und nach der Stimmenmehrheit zu
erörtern, oder zu höherer Entscheidung vorzulegen sind.
3.6 «
RebendieserallgemeinenCensuwBehdrdebesiehettsüreinzelneGatmngenvonDruk-
schriften auch in Zukunft noch besondere Censur-Aemter.
G. 4.
Die dem Cenfür-Collegium zunächst vorgesezre Behörde ist das Königl. Cabinets-Mi-
nisterium. Bei diesem hat nicht nur das Censur-Collegium selbst in wichtigern zweifelhaf-