Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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&. 72. 
Auslagen für Reparation des auf einer amtlichen Reise beschädigten Gefärths sind mie 
Kestens= Zetteln der Handwerksleute zu belegen; ohne diese finden sie nicht statt. 
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Wenn mehrere Personen mit einander verschikt werden, so passiren nur der ersten der- 
selben die Reise= Kosten, weil sie die übrigen, so weit es geschehen kann, in das Gefäreh 
aufzunehmen hat. 
S. 1. 
In zweifelhaften Fällen werden bei einer Reise mit der Post 4 veolle Post-Statienen, 
und mit beibehaltenen Pferden 8 Stunden Wegs zu einer Tag-Reise gerechnet. 
18. 
Taggelder dürfen in herrschaftlichen Geschäften nicht angerechnet werden, mithin auch 
nicht von den zu Hause auszufertigenden Relattonen. 
. 16. 
Anders verhält es sich bei denjenigen Geschäften, deren Kosten von den Parthien, und 
nicht aus einer herrschaftlichen= oder Commun= und andern öffentlichen Cassen bezahlt werden. 
In einem solchen Falle werden für die außerordentlichen Geschäfte mit Einschluß der 
zu Haus gefertigten Relationen, von denen 3. Folia auf einen Tag gerechnet werden, Tag- 
gelder bezahlt, welche den dritten Theil des Diaten-Tarifs betragen. 
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Ausserordentliche Auslagen, als: Einhetzen der Arbeits Zimmer, Briefporo, Boten- 
löhne, Schreibmatertalien, dürfen besonders angerechnet werden. 
Auch passirt von den zu Hause ohne Taggeld gefertigten Relationen die Tarmäßige 
Schreibgebühr. 
S. 18. 
In allen Orten haben die Commissarien und herrschaftlichen Beamte ihre Geschäfte ent 
weder in den herrschaftlichen Häusern, oder so weit es thunlich ist, auf den Rathhäusern 
vorzunehmen. Da aber Fälle eintreten können, wo kein solches Gebäude vorhanden ist, 
oder die Beschaffenheit des Geschäfts es nicht zuließe, und sie sich also ihre Arbeis= Zimmer 
in andern Häusern miethen müssen, so wird ihnen erlaube, das erwiesenermaßen dafür be- 
zahlte Mierhgeld mit möglichster Kosten-Ersparniß in Anrechnung zu bringen; wenn aber die 
Geschäfte an einem Orte nur von kurzer Dauer fiund, so findet auch diese Anrechnung nicht statt. 
8. 109. 
Wer amtliche Geschäfte in mehreren nahe gelegenen Orten in ununterbrochener Zeitfolge 
vorzunehmen hat, ist verpflichtet, seinen Turnus nach möglichster Zeit und Kosten: Ersoar= 
niß einzurichten. 
5. 20. 
Die Königl. Ministers, welche Chefs von Departements sind, haben bei Versendun- 
gen ihre Auslagen zu berechnen, und mit dem Schlusse des Geschäfts die Berechnung ihrer 
Auslagen An: vorzulegen. 
Auch findet bei andern Königl. Dienern, wenn sie in diplomatischen Geschäften, oder 
sonst mit Aufträgen versendet werden, mit denen eine besondere Repräsentation verbunden 
ist, das Diäten: Regulativ keine Anwendung, sondern dieselbe haben, wenn nichts anders be-
	        
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