Nro. 20. 1808. 289
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 19. April.
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Allerhöchste Verordnung, die Prüfung der Competenten um Cameral-Aemter im landwirth-
schaftlichen Fache betreffend.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c
Da Unsere Königl. Cameral-Beamte ohne landwirthschaftliche Kenntnisse ihren Amts-
Obliegenheiten nach dem ganzen Umfange derselben Genüge zu leisten nicht im Stande sind;
so verordnen Wir hiedurch, daß bei dem Erxamen der um Cameral-Aemrer sich meldenden
Candidaten auch auf praktische Kennenisse im landwirthschafilichen Fache gesehen, und die
Tüchtigkeit derselben hienach ebenfalls beurtheilt werden solle.
Wir machen diese Unsere allerhöchste Entschließung zu dem Ende bekanne, damit diejeni-
gen, welche um dergleichen Aemter sich zu bewerben im Sinne haben, dadurch veranlaßt wer-
den, die für den angegebenen Zwek erforderlichen Kenntnisse sich zu erwerben, und ihrer Aus-
bildung die dahtn zielende Richtung zu geben. Daran geschieht Unser Kön. Wille. Sturg.
im Kon. Staats-Minist. den 1. Jun. 1808. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj
Allerhöchste Verordnung, die Forst-Accidentien betr. d. d. 24. Mai 1808.
Se. Königl. Masj. haben in der Absichr, alle dem Staatsdienste und den Untereha-
nen nachtheilige und lästige Accidenzien und besondere Abgaben an die Oberforstmeister und das
untergeordnete Königl Forst-Personal zu entfernen und abzustellen, den Oberforstmeistern ange-
messene fire Gehalte aus Ihren Königl. Cassen gnädigst ausgesezt, und ein gleiches in Ause=
hung der subalternen Forstdiener bereics angeordnet.
Allerhöchstdieselbe verordnen daher
1) die Oberforstmeister sollen durchaus von der Herrschaft keine Acceidenzien, auch keine
Diäten und Reise-Kostens-Vergücung für Verrichtungen innerhalb ihres Oberforsts in herr-
schaftlichen Angelegenheiten zu beziehen, sondern alle ihre Amtsobliegenheiten ohne eine dieß-
fallsige Aufrechnung zu besorgen haben. Was mithin die Oberforstmeister bisher an Acciden-
zien und Diäten für Verrichtungen innerhalb des Forstes von dem Königl. Aerario bezogen
haben, fällt hinweg, und lezterem anheim.
2) Auch in Ansehung der Commun, und Privat-Waldungen müssen alle Amtspverrich-
tungen unentgeldlich, und der Regel nach ohne besondere Diäten= Taggelds und Reisekostens-