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bindlichkeit, an den allgemeinen Loͤschanstalten Antheil zu nehmen, und sind daher die Kreishauptleute, Oberbe-
amte und Ortsvorsteher berechtiget, diejenigen, welche sich unnoͤthigerweise und zu frühe mit Zluͤchtung ibrer
Mobilien beschäftigen, oder sich gar der Arbeit blos entziehen wollen, nöthigenfalls mit Gewalt zu Ersüllung
ihrer Pflicht anzuhalten. « *- » ·
S.58.BloßeZuschauer,wesStandessiesetemsollenmchtgeduldet,sondernjederzuirgendeinerAr-
beit angehalten werden. s - · « . —
§.59.BondenbknachbartmOrtensoll-sobald»dceNac1)ijtchtVomBrandankommt,sogleichdiesekste
Notte, und wenn sich die Gefahr vergrößert, die zweite und drirte Rotte, und sofort bis auf die lezte Rotte,
welche auf alle Falle im Ort zurükzuhalten ist, fortgeschikt werden.
. 60. Und da es haufig eschieht, daß man, ehe ein Feuerreiter ankommt, in der Ferne einen Brand
bemerkt, oder durch Nlarnuschne auf die Existenz eines Brands aufmerksam gemacht wird: so hat jeder Orts-
vorsteher in einem solchen Fall sogleich Feuerreiter und Boten abzuschiken, um sich in der kurzesten Zeit rist ge-
wiße Nachricht zu verschaffen, an welchem Ort der Brand statt habe.
5. 61. Die Rotten werden in der Regel nur auf vier Stunden weit abgeschikt, es wäre dann, daß es in ei-
ner der Königl. Residenzen brenne, oder der auch in andern Orten ausgebrochene Brand sehr ausgebreitet sei.
6. ba. Jede abgeschikte Rotte hat beisammen zu bleiben, und der Leitung des Rottmeisters sowohl auf
dem ce als auf dem Brandplaz ohne alle Weigerung Folge z leisten. «
S.3.MitdeterstenRottessindzuglckchauchdckFexzerprizemFeuerwagen-Feuerhackenundandere
Lösch--Inskrumente, auch, wenn es nur möglich ist, sogleich ein leerer Wagen abzuschicken, um über denselben
nach den Umständen zu Flüchtung von Mobilsen oder nach geendigtem Brand zu Sammlung der Fcueraimer
des Orts disponiren zu können. · « » .
6.64.JedermitscmerskotteankommendeRottmetsterhatsogleichbeidemKreishauptmannoderdiri-
girenden Oberbeamten Instruktion einzuholen, wohin er sich mit seiner Rotte zu stellen, und zur Rettung mit-
zuwirken habe, und diese sodann, indem nicht gestattet werden kann, daß jeder nur thue, was ihm gefälli, oder
er etwa für räthlich hält, pünktlich auszufuhren.
. 605. Jeder Rottmeister hat dabei seine Rotte zusammen zu halten, sie auf alle Weise zur Arbeit anzu-
feuern, und diejenig n, welche nicht Folge leisten oder hinweglaufen, nach seiner Zurükkunft dem Königl. Ober-
amt zur unnachsichtlichen Bestrafung anzuzeigen. · ··
566.UnddamitderRottmeisterseinenAuftraumsozuverlåßigererfüllen kann: so ollen ein oder
zwei rechtschaffene Bürger bestellt werden, welche die Rotte begleiten und dem Rottmeister beistehen.
9. 67. Der Kreieêhauptmann oder der dirigirende Oberbeamte hat, wenn es nur möglich ist, dafür zu sor-
en, daß nicht alle Rotten auf einmal beschäftiget, sondern daß stets eine hinlängliche Zahl von Leuten zur Ab-
Föftna der andern, welche eine Zeitlang strung gearbeitet haben, bereit gehalten werde
# 68.. Aber auch diejenigen Rotten, welche nicht gerade arbeiten, müssen beisammen bleiben, um in je-
dem Augenblik über sie disponiren zu körnen. Daher habin die Rottmeister in dieser Hinsicht alle Aufmerk-
samkeit anzuwenden, die Ungehorsamen sich zu bemerken, auch damit sich keiner entschuldigen könne, bei Stra-
se von 10 fl. stets ihre.Fahne bei sich zu haben. ·
5.69.DerLöschmqnnschaftverdisseittgenStaatensollvonderEommumbeiwelcherderBrandauæ
gebrochen ist, keine Erfrischung an Wein oder Bier gegeben, sondern es soll, wenn es nöthig ist, der Lösch-
moannschaft eine Erfricchung zu geben, diese auf Rechnung der Commun, welche sie abgeschikt hat, gereicht wer-
den. Der Rotmeeister ist legitzmirt, die Erfrischung seiner Notte geben zu lassen, jedoch soll keinem mehr als
ein Schoxpen Wein oder Bier auf einmal gereicht, auch darauf gesehen werden, daß sich die Mannschaft nicht
auf eigene Rechnung betrinkt, und die Portionen derjenigen, welche sich etwa von der Rotte entfernt haben,
nicht auch ausgetheilt oder verrechnet werden. Z„ ·
Den von auswaͤrtigen Gemeinden zu ause eilenden Rotten hingegen darf auf Kosten der Commun,
bei welcher der Brand ausgebrochen ist, eine Erfrischung gegeben werden. "
Eben so soll, wenn es nothwendig wäre, nach gelöschtem Brand noch Feuer'prizen und Leute aus den
diesseitigen Stgaten in dem Ort, wo der Brand statt hatte, beizubehalten, erlaubt seyn, die zurückgebliebenen
Personen auf Kosten der ihre Hülfe genießenden Gemeinde zu varköstigen. -
H.7o.EbensohabmthFührerderSprizetpdchmerwxxmsnundübrigenLösch-Jnsirumente,wcnnsie«
aufdenBrandplazkommen-»d·cxsilbcnichtnachWillkühraufzustellenu..·anzuwenden,sondernsichgleichfalls-bei
demsreishauptmannoderdcrcgcrendenOberpeatytenzumelden-ind;m·esz;ö.i)stwichtigist-baßderGefahk
nach einem festen Plane gesteuert werde, u. nicht jeder nach anderen Ruͤksichten und eigener Einsicht handle.