Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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& y. En so winig ist den Zimmerleuten, Maurern und Kaminfegern oder andern Handwerksleuten er- 
lautt, blos nach ihrer Einsicht, die Ddcher oder die K##nine einzuschlag n, und die Dachp’'atten abzunehmen, in- 
dem dem Feuer sonst nur Luft gemacht, und das Um#reifen defselben erleichtert wird. Bifelmehr sollen dieselbe 
nei#t das Feuer blos genau untersuchen, und von dim Erfund den anwesenden obrigkeitlichen Personen mit ihrer 
Euscht Nachricht geben, wie dasselbe am schnellsten und sichersten gedämpft werden könne. 
§ 2. Erst, wenn man sich hierüber besprochen, und einen sesten Man entworfen hat, wie man nach den 
verlegenden Umständen zu Werk gehen wülle, ist sodann Hand an das Werk zu legen, u. Pflicht der Handwerks= 
leute, das, was ür das Beste ersunden, und ihnen ausgegeben worden ist, mit der aussersten Anstrengung und 
ohne alle Rüksicht auf die ekwaigen Einreden und Protestationen der Haus esizer und Miethlrute auszuführen. 
9. 73. Habei ist es ferner zwar freilich das Erste, wo moͤglich von demjenigen Hause, wo das Feuer 
aus ebrochen ist, und wo dasselbe etwa schon stark um sich gegriffen hat, soviel als möglich noch zu retten. 
Doh ist es gewöhnlich, besonders in lezterem Fall das Wlchtigste, dafür zu sorgen, daß die benachbarten Ge- 
baude vor der Entzündung gesichert, und dardurch gröherer Ausbreitung begegnek werde. 
C. 74. Daher ist bei den Löschanstalten vorzüglich darauf Räksicht zu nehmen, daß aus den benachbar- 
ten Häusern alle leicht feuerfangende Sachen, als: Pulver, Schwefel, Spek u. dgl. hinweggebracht, diese Haͤu- 
ser dei Zeit hinlänglich gesprizt, und vorzüglich die Dächer derselben bestiegen, alle Oefnungen derseiden verschlo- 
sen, das ganze Dach stets mit Wasser stark begossen, und wo miglich an den Giebein, und auf der Seite, wo 
das Feuer am nächsten ist, mit nassen und immer wieder zu benezenden Tüchern belegt werden. 
öb. 75. Hilft dieses nicht, so muß der Erfahrung zufolge, nach welcher man am besten von oben herab 
Meister über das Feuer wird, der Dachstuhl in sich selbst zusammen geworfen, und sofort aufs neue der Ver- 
such gemacht werden, mit Sprizen und Benässen der noch stehenden untern Stske diese noch zu retten. Z„ 
F. 76. Selbst, wenn man, was jedoch ordentlicher Weise, um dem Feuer nicht mehr Cuft zu verschaf- 
fen, nicht geschehen soll, genöthigt wird, ein schon brennendes Hauß zusammen zu reissen, muß man immer zu- 
erst suchen, durch Einwerfen des Dachstuhls das Feuer in sich zu ersticken, und wenn auch dieses nichts hilft, 
äe- fich mehr iglich ist, das Hauß in sich selbst hineinzustürzen, statt die Wandungen gegen die andern 
äuser herauszuziehen. ·» 
5.77.Nüzlrcherupdhätzsigdgs einzge Mittel der weiteren Ausbreitung des Feuers zu begegnen, ist 
es, die benachbarten Gebaude einzureißen. abei versteht sich zwar von selbst, daß zu dieser zusiahten, der 
Brandversicherungs-Casse und den Eigenthümern so höchst lästigen Maasregel nicht geschritten werden darf, 
als wenn alle andere Mittel, die übrigen Häuser zu erhalten, entweder bercits fruchtlos versucht, oder ganz 
unonwendbar sind, auch daß nicht mehrere Häuser und selbst nicht mebrere Theile eines etwa großen Gebaudes 
eingerißen werden dürfen, als zur Erreichung des Hauptzweks schlechthin nothwendig sind. Auf der andern 
Seite aber müssen sich die Haußeigenthümer der benachbarten Häußer das Einreißen ihrer Wohnungen, wenn 
es einmal für nothwendig erachter wird, um so mehr gefallen lassen, als sie ihre Entschädigung aus der Brand= 
versicherungs-Gasse wie jeder, welchem sein Hauß abbrennt, erhalten, und haben diejenigen, welche sich der Aus- 
führung dieser zum allgemeinen Besten nothwendigen Maasregel auf irgend eine Weise widersezen oder sie gar 
verhindern, sehr hohe Strafen zu erwarten. 
III. Die nach dem Brand zu ergreifenden Maasregeln. 
5. 78. Nach gelöschtem Feuer ist der Brandplaz nach den Umständen noch mehrere Tage, sowohl bei 
Tag als Nacht durch sichere Leute bewachen, und daß diese ihre Wache pünktlich versehen, durch obrigkeitli- 
che Personen häufig eine Visitation anstellen zu lassen. 
§ vo. Der Brandplaz darf, solange als derselbe nicht ganz abgelöscht ist, besonders, wenn es nicht 
ganz windstill wäre, nicht abgeraumt werden. 
J . 80. Bis auf diese Zeit, und noch während des Abraumens sind noch immer einige Feuersprizen und 
hinlänglich Wasser dazu auf dem Brandplaz zu lassen, um die noch brennenden Materialien, welche unter dem 
Schutt gefundin werden, sogleich abzulöschen. 
d. 81. Bis zu diesem Zeitpunkt hin kann auch den vormaligen Bewohnern der abgebramnten Gebäude nicht 
gestottrr wu#rden, in dem Schutt einzelne Gegenstände ihrer Habseligkeiten, welche sich noch ecwa vorfinden könn- 
en, aufzusuchen. 
§. 8L. Selbst beim Abraumen sind einige gewissenhafte Aufseher anzustellen, welch: die etwi noch aufge- 
sundenen Effekten zur Hand nehmen, und sie, wenn der Eigenthümer nicht ganz ausser Zweifel, und zu ihrem 
Empfang anwesend ist, der Obrigkeit uberliefern, um sie demjenigen, welcher das Eigenthuin darauf erweisen 
kann, zustellen zu können. ,
	        
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