Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Die Hebammen dürfen den Gebaͤhrenden, und den neugebohrnen Kindern, nur diejeni— 
gen gewoͤhnlichen Arzneimittel reichen, wozu sie entweder in einzelnen Faͤllen von den Physi— 
cis angewiesen werden, oder zu deren Gebrauch sie bei dem Unterricht und bei der Pruͤfung 
die Anleitung erhalten haben. Andern Weibspersonen, so wie den Scharfrichtern, Wasen- 
meistern, Schäfern u. s. w. ist die Behandlung kranker Menschen unbedingt verboten. 
§S. 3. Strafe des Medikastrirens. 
Wer sich der Heilung innerlicher Krankheiten unbefugter Weise unterzieht, macht sich 
des Medikastrirens schuldig, und soll, wenn dadurch kein Schaden verursacht, noch auch 
Jemand durch die verordneten oder abgegebenen Arzneien in Gefahr gesezt worden ist, das 
erstemal um 2 bleine Frevel, das zweitemal um ro Rihlr., und das drittemal um 20 Rchlr. 
gestraft werden. Ist hingegen durch die Schuld solcher Medicaster ein wirklicher Schaden 
angerichtet, oder durch die Beschaffenheit oder Dosis der Arznei der Kranke in Gefahr ge- 
sezt worden, so hat der Oberbeamte jedesmal die Sache mit allen Umständen an die Königl. 
Ober-Regierung zu berichten, um darauf die dem Vergehen angemessene Strafe zu erken- 
nen, oder in schwereren Fällen die Bestrafung dem ersten Senate des Königl. Ober-Justiz= 
Collegi# zu überlassen. 
§. 4. Erforderniß zur Bereitung und Abgabe der Arzneimittel. 
Die Apotheker allein sind berechtiget, Arzneien zu bereiten und en detail abzugeben, 
mithin sollen die Aerzte des Privat-Dispensirens und des Arznei= Verkaufs sich enthalten, 
es sei dann, daß einem Arzte von dem Königl. Medicinal-Departement erlaubt würde, ei- 
ne eigenthümliche Apotheke durch einen beeidigten Provisor versehen zu lassen, oder an einem 
Orte, wo noch keine Apotheke errichtet ist, eine Haus-Apotheke zu halten. 
Wenn in Dörfern weder ein Arzt, noch eine Apotheke sich befindet, so dürfen die 
Chirurgen sich mit einem kleinem Vorrath solcher Arzneien, deren man in dringenden Fällen 
öfters bedarf, jedoch nur nach Vorschrift des Physici versehen, und diese sollen solche Haus- 
Apotheken bei jeder Gelegenheit genau untersuchen, ob sie mit der ertheilten Vorschrift 
übereinstimmen. 
S. S. Verbot gegen den Verkauf von Arkanis und das Hausiren mit Arzneien. 
Niemand darf sogenannte Arcana verkaufen, Der nicht nach vorgängiger Prüfung sei- 
nes Arcani eine besondere Erlaubniß hiezu von dem Königl. Medicinal-Departement erhal- 
ten hat; insbesondere aber ist den Italiänern, Hungarn, Thüringern, Schweizern, Tyro- 
lern und andern Wurzelkrämern und Oelträgern verboten, mit limplicibus & compolttis zu 
haustren. 
#&. 60. Strafe der Arkanisten und Haustrer. 
Wer ohne besondere Erlaubniß sogenannte Arcana öffentlich oder heimlich dem Publi- 
kum anbietet, soll neben der Confiscation des ganzen Vorraths mit einer Geldstrafe von 
10 fl., im Wiedervergehungsfall aber mit einer geschärften Geld= oder Leibesstrafe, deren 
Bestimmung der Königl. Ober-Regierung vorbehalten bleibt, belegt werden; und einer glei- 
chen Strafe sind auch diejenige unterworfen, welche mit andern Arzneimitteln haustren. Di- 
Orts-Vorsteher und Zollbeamte an den Gränzen des Reichs sollen daher solchen Arcanisten, 
Wurzelkrämern, Oelträgern das Verbot, und die auf dessen Uebertrettung gesezten Strafen 
bekannt machen, und den Eingang in das Königreich versagen; wenn sie aber mit ihren 
Waaren blos durchreisen wollen, so sind ihnen ihre Waarenkästchen zu versiegeln, mit dem
	        
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