Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

Regierungs---Blatt

für  das
Königreich  Mürttemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  1.  November  1876.

Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betrefsend  die  Gebühren  der  Standesbeamten
für  die  Führung  der  statistischen  Verzeichnisse  der  Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbfälle.  Vom  23.  September
  1876.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Sqhul-  Wesens,  betreffend  die
Entschädigung  der  Volksschullehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulkonferenzen.  Vom  16.  Oktober  1376.  —
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den
Schwäbischen  Frauenverein  in  Stuttgart.  Vom  25.  Oktober  1876.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Gebühren  der
Standcsbeamten  für  die  Führung  der  statistischen  Verzeichnise  der  Geburten,  Eheschließungen
und  Sterbsalle.  Vom  23.  Sevtember  1876.

Im  Hinblick  auf  §.  7.  Abs.  1.  der  Verfügung,  betreffend  die  statistischen  Erhebungen
über  die  Bewegung  der  Bevölkerung  (Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbfälle),  vom
14.  März  1876,  Reg.  Blatt  S.  105,  werden  die  Gebühren  der  Standesbeamten  für  die
Führung  der  statistischen  Verzeichnisse  der  Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbfälle
a—#  geregelt  wie  folgt:

8.  1.

Für  die  Führung  der  statistischen  Verzeichnisse  der  Geburten,  Eheschließungen  und
Sterbfälle  a—c  erhalten  die  Standesbeamten  eine  nach  der  Größe  der  Bevölkerung  ihrer
Bezirke  sich  bemessende  Gebühr  von  je  Einer  Mark  auf  dreihundert  Ortsanwesende
nach  der  letzt  vorangegangenen  Volkszählung.  Soweit  die  Bevölkerungszahl  eines  Standesamtsbezirks
  durch  die  Zahl  dreihundert  nicht  vollständig  getheilt  werden  kann,  sind
von  der  überschießenden  Seelenzahl  101  und  mehr  Ortsanwesende  wie  300  zu  rechnen,
wogegen  100  und  weniger  außer  Berechnung  bleiben.  In  Standesamtsbezirken,  deren