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Wir verordnen daneben noch insbesondere:
I) In den Octen, wo die Gebäude bereits numerirt sind, soll es dabei sein Bewenden
haben, so daß nur die neuen noch nicht numerirten Gebäude nachzutragen sind.
2) Zu Erspahrung der Kosten sellen die schon vorhandenen Kataster zwar nach der Vor-
schrift der neuen Ordnung berichtiget und ergänzt, und besonders sollen die Anschläge
sogleich auf die bestimmten gleichen Zahlen von 25 — sdo — 758 — koo fl. und
zwar dermassen verändert werden, daß, wo eine Aenderung nöthig ist, die Summe
erhöht und nicht vermindert wird. Das ganze Kataster aber soll erst alsdann voll-
ständig erneuert werden, wenn die Verfertigung eines neuen ohnehin nothwendig wird.
3) Diejenige Gebäude, welche bisher schon in einem Brandschadens-Versicherungs= Insti-
tut ausgenommen waren, sollen, wenn nicht entweder der Inhaber es anders verlange,
oder der O. 6. der neuen Brandschadens-Versicherungs-Ordnung eine Abänderung for-
dert, nach ihrem gehabten Anschlag ausgenommen werden.
Dabei sind aber die Anschläge, welche in Zwischen-Zahlen bestehen, auf die
nächsthöhere bestimmte Summe von 25. o. 75. loo Gulden zu sezen.
4) Auf den Fall, daß nach dem 1. Jan. 10#8. ein bisher noch in keiner andern Brand-
schadens-Versicherungs-Gesellschaft gestandenes, jedoch in das diesseitige Institut ge-
eignetes Gebäude ver der Aufnahme des Katasters durch Feuer Schaden leiden sollte,
ist dasselbe unter Beiziehung des Verunglükten zum Augenschein von zwei zu diesem
Act besonders zu verpflichtenden Ortskundigen Männern dermassen zu schätzen; daß
derjenige Anschlag, welchen dasselbe bei der Schätzung fürs Kataster erhalten haben
würde, mit höchster Wahrscheinlichkeit gefunden werden möge, hierüber ein genaues
Protokoll zu führen, in dasselbe die Meinung jedes Anwesenden einzutragen, und hier-
über sofort unter Beilegung des Protokolls an Unsere Königl. Ober-Regierung zu be-
richten. Daran 2c. Stuttgart, in Königl. Ober-Regierung, Ob. Pol. Depart., den
1X Dec. 13807. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Königliche Brandschadens-Wersicherungs-Ordnung vom 77. Dec. 1807.
§. . Umfang der allgemeinen Brandschadens-Versicherungs-Anstalt.
Die allgemeine Brandschadens Versicherungs-Anstalt umfaßt die gesammten Kéöniglichen
Scaaten. Es sind daher niche nur die darinn bisher bestandenen einzelnen Brandschadens-
Versicherungs-Institute aufgelöst, sondern es dürfen auch die Patrimonial= Herrn, Aemter,
Gemeinden und Privatpersonen, welche mit ihren im Königreiche befindlichen, zur Aufnah=
me in das allgemeine Instiene geeigneten Gebäuden einer auswärtigen Brandschadens Ver-
sicherungs-Gesellschaft einverleibt waren, diesen Verband nicht fortsezen; eben so wenig darf
fernerhin ein solches inländisches Gebäude in einer andern Gesellschaft versichert werden:
beides bei Confiscation der ganzen auf den Brandfall von einer andern Gesellschaft zu bezie-
hen habenden Entschädigung, und bei weiterer unfehlbarer Strafe.
Die Theilnahme an dieser Anstalt isr nicht der Willkühr der Gebäude-Inhaber über-
lassen, sondern in Ansehung aller nicht ausgenommenen Gebäude als Gesez vorgeschrieben.
Doch sind einzeln stehende Lust= und Garten-Häuser dem Zwangs-Geseze nicht unter-
worfen.