Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

31 
K. 2. Gegenstände der Versicherung. 
Die Brandschadens Versicherung erstrekt sich blos auf Gebäude. , 
Mobilien aller Art, als Schiff und Geschirr, die Lagerfaͤsser in den Kellern, das Ge- 
schirr in den Keltern, Hausgeräth, Geld, Vieh, Früchte, Furcer 2c. sind kein Gegenstand 
derselben; nur bei Mühlen ist das sogenannte laufende Geschirr als ein Bestandtheil des 
Gebäudes in die Assekuration aufzunehmen. 
Die Gebäude müssen in den Königl. Staaten liegen; ausser Landes gelegene Gehäude, 
wenn solche gleich Innländern gehören, werden nicht versichert. 
Unrer den Gebäuden sind verstanden sowohl die Wohnhäuser, als alle andere Gebäu- 
de, sie mögen beschaffen seyn und zugehören, wie und wem sie wollen, ausser sie wären im 
solgenden 9. ausdrüklich ausgenommen. 
§. 3. Gebäude, welche von dem Institute ausgeschlossen werden. 
Von dem Brandschadens-Versscherungs-Institute sind ausgeschlossen: 
a) alle Koͤnigl. Schlösser und andere Königl. ansehnliche und kostbare Gebäude, Kaser- 
nen, Marställe, Reit= und Fourage: Häuser 2c. 
Nur findet in Ansehung dersenigen Königl. Schlösser, welche zu Wohnungen Kenigl. 
Beamten eingerichtet sind, eine Ausnahme statt, wenn die darinn eingerichteten Amts-Woh- 
nungen, ohne Rüksicht auf den eigentlichen Werih der Gebäude, ihrer Bestimmung gemäs 
angeschlagen werden. " 
b) Sai gleiche Weise die Schlösser der vormaligen Reichsunmittelbaren Fürsten und Gra- 
en, und 
Tc) Kloster-Gebäude, die Klöster mögen säcularisirt seyn oder noch bestehen; 
d) Kirchen, Capellen; 
e) alle Thürme mit den darinn befindlichen Gefängnissen; 
k)Opern und Komödien-Gebäude; 
8) die Pulver-Mühlen, Schmelz-Saiger= und Abtreib-Hütten bei den Bergwerken, die 
Sied= und Gradier-Häuser bel den Salzwerken, die Gebäude bei Eisenwerken, die 
Salpeter= und Glas-Hürten, Porzellain, und Fayence: Fabriken, Ziegel= Hütten, Kalk- 
Oesen, Hafner-Oesen, Flachs= und Hanfdörr-Hütten, und die Brauhäuser, welche nur 
mit hölzernen Dörren versehen sind. Mit diesen Häusern sind auch die damit zusam- 
menhängenden - und eben demselben Besizer gehörigen Wohn= und andere Gebäude 
ausgeschlossen. 
h) die Siägmühlen, welche ein nicht bauordnungsmäßiges und auf vorsichtige Weise ein- 
gerichtetes Feuerwerk haben; endlich 
1) alle Gebäude, welche nicht 25 fl. werth sind. 
&. 4. Numeriren der Gebäude. 
Vordersamst ist in jedem Orte (Stadt, Marktfleken, Dorf, Weiler und Hof) das 
Numeriren der Gebäude, und zwar ohne Ausnahme, wem sie gehören, nach der Ordnung, 
wie sie in ihrer Lage aufeinander folgen, vorzanehmen, dergestalt, daß die Haupt= Gebäude 
mit fortlaufenden Zahlen, die vermöge der Lage oder ihrer Beschaffenheit dazu geherigen 
Nebengebäude aber nebst der Zahl ihres Haupt: Gebäudes zugleich mit einem Buchstaben, 
z. B. I. 1. a. — 1. b. 2. 2. a. 3. — 4. 4. a. 4. b. 4. c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.