Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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nise und Verhaͤltnisse seines Oberamts oder Amts Bezirks zur Befoͤrderung und Aufnahme 
der Obst. Baumzucht für Wunsche und Vorschläge zu adussern habe : Hieran ꝛc. Vecret. 
Suttgart im Königl. Staats-Ministerio, den 23. Jun. 1808. Ad Dland. S. Reg. Maj. 
Ernd= General Reserlot für das Jahr 1808. 
Fvriderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg #c. 2c. 2c. 
Den Cameral-Beamcen des Reichs sind theils durch die Zehend= Ordnung und durch 
bepndere Normalien, theils durch die neuere Ernd-General-Verordnungen vom 29. Mai 
1825 und 27. Mai 1807 bestiumte Vorschriften ertheilt, nach welchen alle Uns zugehörige 
große und kleine Frucht= Noval= oder Neugereut-Heu und Oehmd-Obst= und Blut- 
Zehenden, desgleichen die Theil und Landgarben-Gefälle, « 
in der Regel, mit Vorbehalt gnädigster Genehmigung, an die Meistbietenden öffentlich ver- 
pahtet, bei eintretenden besondern Umständen aber, unter gehöriger Aussicht der Beamten, 
sebst eingeheimßt werden sollen. 
Nach diesen Bestimmungen haben sich alle Cameral-Verwalter Unseres Ksnigreichs, 
auh für dieses Jahr, bei Behandlung der Zehend Geschäfte pünctlich zu achten, die Felder- 
Besichtigung und Zehend-Verpachzungen überall selbst vorzunehmen, die Anordnungen zu 
Echebung der nicht verliehenen Zehenden, dem Zwek und ihren Pflichten gemäs, zu leiten, 
in Anstands-Fällen aber jedesmal zu rechter Zeit von der ihnen gnädigst vorgesezten Behör- 
de. sich besondere Verhaltungs-Befehle zu erbitten. « 
In Beziehung auf die Behandlung der vorjaͤhrigen Zehend-Verpachtungen konnte Uns 
übeigens die Wahrnehmung nicht entgehen, daß 
4) nach geschehener öffentlicher Verleihung, sich noch öfter Liebhaber zu den Zehend- 
Pichtungen, mit theils nicht unbedeutenden höheren Offerten, und mehrere hauptsächli-hb c#- 
wegen mit einem Nach-Anbott bei Unserer Königl. Ob. Fin. Kammer gemeldet hab’'a wiil 
ihren die Pächter der Zehenden der früheren Zusicherung unerachtet, keinen Theil am Ze- 
hei= Pacht hätten geben wollen; 
2) daß zerschiedene Beamee, ohne alle Rüksicht auf mehr oder weniger Ceneurrenz ven 
ZchendPacht-Liebhabern, und eine größere oder mindere Beträchelichkeit der Zehenden, 
th#ils die Vorschrift wegen Zulassung einzelner bei dem Zehend-Verleihungs-Abt ad Prot#- 
collum zu verzeichnenden Theilhaber, zu strenge deuten, und dadurch manche Pachtliebhaber, 
wiil ihnen ehne die Beih##lfe anderer das Zehend-Pacht= Geschäft zu schwer wird, von der 
Subhastation zurükschreken, theils aber, was noch häufiger geschieht, den Pacht ganz klei- 
ne: und von Einem oder Zwei Beständern leicht einzuheimsenden Zehenden, unter die Mehr- 
zahl der bei der Verleihung erschienenen Pacht-Liebhaber theilen, ja sogar geschehen 
sen, daß die bei der Verpachtungs-Verhandlung ad Protocollam benannte Pächter, späerhin 
nech anderen Theil am Zehenden geben, mithin durch diese, sehr oft schon vor der Wicnn- 
hung der Zehenden verabredete Gemeinschaft, ein verhältnismäßiges Aufschlagen zum ucosier 
Nachtheil Unseres allerhöchsten Zehend-Interesse, von selbst zerstören; 
3) daß an vielen Orten, von den in der Brache eingepflanzten Früchten und 
Kräutern, namentlich aber von dem Wiken= und Klee-Futter, von allerlei Kobt. 
Bohnen und Grundbirn, nach einer blos durch die Nachläßigkeit der Zeheud= Asme
	        
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