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nise und Verhaͤltnisse seines Oberamts oder Amts Bezirks zur Befoͤrderung und Aufnahme
der Obst. Baumzucht für Wunsche und Vorschläge zu adussern habe : Hieran ꝛc. Vecret.
Suttgart im Königl. Staats-Ministerio, den 23. Jun. 1808. Ad Dland. S. Reg. Maj.
Ernd= General Reserlot für das Jahr 1808.
Fvriderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg #c. 2c. 2c.
Den Cameral-Beamcen des Reichs sind theils durch die Zehend= Ordnung und durch
bepndere Normalien, theils durch die neuere Ernd-General-Verordnungen vom 29. Mai
1825 und 27. Mai 1807 bestiumte Vorschriften ertheilt, nach welchen alle Uns zugehörige
große und kleine Frucht= Noval= oder Neugereut-Heu und Oehmd-Obst= und Blut-
Zehenden, desgleichen die Theil und Landgarben-Gefälle, «
in der Regel, mit Vorbehalt gnädigster Genehmigung, an die Meistbietenden öffentlich ver-
pahtet, bei eintretenden besondern Umständen aber, unter gehöriger Aussicht der Beamten,
sebst eingeheimßt werden sollen.
Nach diesen Bestimmungen haben sich alle Cameral-Verwalter Unseres Ksnigreichs,
auh für dieses Jahr, bei Behandlung der Zehend Geschäfte pünctlich zu achten, die Felder-
Besichtigung und Zehend-Verpachzungen überall selbst vorzunehmen, die Anordnungen zu
Echebung der nicht verliehenen Zehenden, dem Zwek und ihren Pflichten gemäs, zu leiten,
in Anstands-Fällen aber jedesmal zu rechter Zeit von der ihnen gnädigst vorgesezten Behör-
de. sich besondere Verhaltungs-Befehle zu erbitten. «
In Beziehung auf die Behandlung der vorjaͤhrigen Zehend-Verpachtungen konnte Uns
übeigens die Wahrnehmung nicht entgehen, daß
4) nach geschehener öffentlicher Verleihung, sich noch öfter Liebhaber zu den Zehend-
Pichtungen, mit theils nicht unbedeutenden höheren Offerten, und mehrere hauptsächli-hb c#-
wegen mit einem Nach-Anbott bei Unserer Königl. Ob. Fin. Kammer gemeldet hab’'a wiil
ihren die Pächter der Zehenden der früheren Zusicherung unerachtet, keinen Theil am Ze-
hei= Pacht hätten geben wollen;
2) daß zerschiedene Beamee, ohne alle Rüksicht auf mehr oder weniger Ceneurrenz ven
ZchendPacht-Liebhabern, und eine größere oder mindere Beträchelichkeit der Zehenden,
th#ils die Vorschrift wegen Zulassung einzelner bei dem Zehend-Verleihungs-Abt ad Prot#-
collum zu verzeichnenden Theilhaber, zu strenge deuten, und dadurch manche Pachtliebhaber,
wiil ihnen ehne die Beih##lfe anderer das Zehend-Pacht= Geschäft zu schwer wird, von der
Subhastation zurükschreken, theils aber, was noch häufiger geschieht, den Pacht ganz klei-
ne: und von Einem oder Zwei Beständern leicht einzuheimsenden Zehenden, unter die Mehr-
zahl der bei der Verleihung erschienenen Pacht-Liebhaber theilen, ja sogar geschehen
sen, daß die bei der Verpachtungs-Verhandlung ad Protocollam benannte Pächter, späerhin
nech anderen Theil am Zehenden geben, mithin durch diese, sehr oft schon vor der Wicnn-
hung der Zehenden verabredete Gemeinschaft, ein verhältnismäßiges Aufschlagen zum ucosier
Nachtheil Unseres allerhöchsten Zehend-Interesse, von selbst zerstören;
3) daß an vielen Orten, von den in der Brache eingepflanzten Früchten und
Kräutern, namentlich aber von dem Wiken= und Klee-Futter, von allerlei Kobt.
Bohnen und Grundbirn, nach einer blos durch die Nachläßigkeit der Zeheud= Asme