Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

toren eingeschlichenen Gewohnheit, weder dem großen noch dem kleinen Decimatori der Ze- 
hende gegeben wird. 
Wir verordnen daher als Erlaͤuterung der fruͤher erlassenen Befehle, daß 
ad 1) alle Zehend-Verleihungen zu gehoͤriger Zeit vor dem Aufang der Ernde vorgenom- 
men werden sollen, daß diejenige Orts-Einwohner, welche nach geschehener Verpachtung der 
Zehenden noch ein höheres Anbott thun wollen, sich noch ehe mit dem Einführen der Gar- 
ben der Anfang gemacht ist, bei der Behörde melden, und vollständig beweisen müssen, daß 
sie bei der öffentlichen Subhastation des Zehendens, nicht anwesend gewesen, und wegen 
guͤltiger Hindernisse nicht haben erscheinen können, oder daß die Zehend-Verleihung nicht 
der Feleiichen Vorschrist gemäs behandelt, und Unser allerhöchstes In:eresse verleze rver- 
den sey. 
ad 2) Daß Unsere Cameral-Beamte nach dem Geist der erlassenen Verordnung, mie 
Rüksicht auf die Zahl der Pacht Liebhaber, die Größe der Zehenden, den Umfang und den 
Zusammenhang der zehendbaren Felder, das Vermögen, die ökonomische Verhältnisse und 
den Viehstand derjeuigen, welche den Jhhenden pachten wollen, überhaupt aber nach den be- 
sonderen Local-Verhältnissen und nach ihren eigenen Erfahrungen pflichemäßig beurtheilen 
und festsezen sollen, ob Ein Pächter den Zehenden allein übernehmen könne, oder wie wiele 
in das Verleihungs-Proetokoll zu verzeichnende Theilhaber, dem Zehend-Pächter ehne Nach- 
theil für die Subhastations-Concurrenz und für das Einheimsungs= Geschäft selbst, noth- 
wendig zugelassen werden bönnen. 
Hingegen dürfen die bekannte Pich:er der Zehenden, wenn die Aufstreichs-Verhandlung 
eschloßen, und die Zahl der Pacht= Theilhaber in dem Verleihungs-Protokoll bereits na- 
mentlich verzeichnet ist, unter keinerlei Borwand, irgend jemand mehr Theil am Zehenden 
geben, und es wird daher jede weitere Theilung des Zehend-Pachts als eine heimliche und 
verabredete Gemeinschaft angesehen, und mit einer Strafe von 14 Gulden für jeden, wel- 
cher Antheil gibe, oder Antheil nimmt, geahndet werden. Daß 
ad 3) der Klee-Einbau in die Winter-Flur, zum Ertrag des Dinkel-Felds und die 
Klee-Einpflanzung in dem Sommer-HOesch, zum Haberfeld: Ertrag geschlagen, und als 
Dinkel und Haber in die Zehend-Berechnung genommen, alle Früchten und FurterF Kräu- 
fer: Einpflanzungen in das Brach-Feld aber, von welchen auf mehreren Orts-Maekungen 
bteher weder der große noch der kleine Decimator den Zehenden bezogen hat, wenn die be- 
treffende Communitäten und einzelne Güter-Besizer keinen rechtsgültigen Beweis einer gesez- 
lichen Befreiung führen können, unter den großen oder kleinen Frucht= Sorten zum Zehen 
den berechner, verliehen und eingezogen werden sollen. 
Jedoch wollen Wir zu Beförderung des Klee-Baues gnädigst geschehen lassen, daß 
dlefenige Aeker, welche schon im Winter oder Sommer-Oesch mit 3 blätterigem Klee beskellt 
worden sind, und den Zehenden aus dem Dinkel= und Haberfeld bereits gegeben haben, in 
dem gien eder Brach-Jahr von dem übergehaltenen Klee, welcher noch uber Sommer be- 
mnze, und dann zur Herbst-Saat gestürzt wird, da, wo es bieher der Fall war, auch ser- 
nerhin von Entrichtung des Klee-Zehendens frei bleiben, alle andere Klee-Aeker im Brach- 
seld aber, sd wie überhaupt die Brach-Einpflanzungen ohne meitere Ausnahme der Zehend- 
raichung unterworfem, werden sollen. 
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