Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Endlich ist noch Unser gnaͤdigster Wille, daß saͤmtliche Cameral-Biamte, in ihren Be- 
richmingen uͤber den Ertrag der großen Frucht-Zehenden, welche spaͤtesters mit dem 1. Sept. 
an Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer eingesendet werden muͤssen, den erzielten Erloͤs nicht nur 
miter Einer Haupt-Summa, sondern bei jedem Zehenden mit dem Betrig der zerschiedenen 
grucht-Sorten detailliẽt aufführen, die Total-Summe nach rauem berech:en, und leztere mit 
dem Zehend-Ertrag in dem vorhergehenden zu ön und aten Jahr, ovetgleichend darstellen 
sellen, um aus diesen Special-Berechnungen, welche zuverläsig gefertiget seyn müssen, einen 
General-Zusammentrag bei Koönigl. Canzlei bilden zu können. Daran 2c. Den 17. Inn. 1308. 
Köni l. Verordnung, das Heurathen der Königl. Vasallen bctreffend. 
Se. Königl Maj. haben durch ein allerhöchstes Decret vom 14. Jun. zu verord- 
ren geruhet, daß alle Königl. Vasallen bei Heirathen mit einer Abelichen zu einer allerun- 
erthänigsten Anzeige, bei Heirathen unter ihrem Stande aber zur Erlaubnißeinholung an- 
gewiesen werden sollen. 
Es wird daher den sämtlichen Königl. Vasallen diese allerhöchste Rormal Vereord- 
mug zur gebührenden Nachachtung hiemit bekannt gemacht. Stuttgart, den 20. Jul. 1808. 
· Koͤnigl. Oberlehenhof. 
Königl. Ob. Regierung, Ob. Pol. Dep. dle ven elnigen Königl. Oberämtern noch nicht ges 
scheczene Einsendung der Urkunden über die verschiedenen Brandversscherungs, Umlagen betr. 
Da ungeachtet der unterm 1. Merz d. J. (Staats -and Regier. Blatt vom J. 1808. 
Nro. 9.) und 1. Apr. 1808. (Staats- und Regier. Blatt vom J. 1808. Nr. 14) ergange- 
nen Befehle von mehreren Königl. Oberämtern die Urkunden über die ausgeschriebenen Brand- 
versicherungs-Umlagen noch. nicht eingeschikt worden sind: so werden die Königl. Oberämter 
wiederhelt engewiesen, solche nunmehr unfehlbar innerhalb acht Tagen an die Kön. Brand- 
che dens Bersicherungs-Kasse einzuschiken, und darinnen den bei der Umlage ssch etwa erge- 
benden Ueberschuß distincte zu bemerken. Stuttgart, den 21. Jun. 1308. 
Decret des Könlgl'. Ob. Jufstiz-Collegli II. Sen., an sämtliche Ober- und Souveralnetäls= 
Beamte, betreff. 9 Anzeize bei Todes. Faͤllen von Patrimonial Beamten, d. d 22. Jun. 1806. 
Sämrliche Oker= und Souverainetäts-Beamte des Koͤnigreichs werden hiemit angewie— 
sen, in Zukunft alle innerhalb des ihnen anvertrauten Sonverainctäts-Oberamts sich ereig- 
nende Todesfälle von Patrimonial-Beamten dem zweiten Senat des Koͤn. Ober-Jusii; Colle- 
gii gleichbalod unter der Demerkung anzuzeigen, wie die Amts-Verweserei bis zu Wiederbe- 
sezung der erledigten S eile werde besorgt werden. Decretum rc. Stuttg, den 32. Jun. 10# 
Königl. Shegericht. Das Heirarhen der Milftairpflichtigen betreffend. 
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst zu verordnen geruhec, daß 
a) diejenigen sonst militairpflichtigen Unterrhanen ledigen Standes, welche unter Beru- 
sung auf eine unbedingee Ugtächtigkeit zu dem Mülitairdienste, oder durch Anführung 
anderwörtiger Eremtions-Gründe bei dem Königl. Ehegerichte um Dispensation zum 
Heirathen, es sei wegen Minderjährigkeit oder einem andern Ehehindernisse einkommen 
wollen, ihre Angaben nicht blos durch vidimirte Auszüge aus den Cantons Tolla,
	        
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