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nachdem es rechtliche und polizeiliche oder oͤconomische Gegenstände betrift, Bericht
erstatten wird.
b) Als Vorgesezter der Arbeiter wird ein Inspector oder Hausmeister im Haus aufge-
stellt, welcher für die Ordnung im Haus zu sorgen, die Arbeit anzuweisen, und das
Verarbeitete in Empfang zu nehmen hat. Ihm ist das Recht eingeräumt, geringe,
Vergehungen selbst abzustrafen, grössere aber hat er an die Commission zu berichtem
Meistens wird diese Stelle mit dem Soital-Aufseher-Amt verbunden werden können.
0) Unteraufseher und Hausbediente können aus der Zahl der freiwilligen Arbeiter genom-
men werden.
4) Die Rechnungsführung und Casse ist dem Amtspfleger, oder einem Bürgermeister,
oder Heiligenpfleger im Ort zu übergeben.
7) Die Aufnahme der freiwilligen Arbeiter bleibt der obengenannten Commission übers
lassen, welche aber vierteljährig tabellarische Berichte an die Königl. Ober-Regierung dar-
über zu erstatten hat.
Was die gezwungenen Arbeiter betrift, so kann
a) die Commission auf 4 Wochen
b) die Königl. Ober-Regierung auf drei Monate ins Arbeitshaus sprechen, welches auch
die Königl. Ober-Polizei-Direction der beiden Residenzstädte Sturtgart und Ludwigs=
burg in Ansehung der aufgefangenen lüderlichen Dirnen zu thun befugt ist; «
e) bei einer hoͤhern Zeitbestimmung sind die allerunterthänigsten Anträge durch die höhern
Behörden Sr. Königl. Mas,. vorzulegen. »
8) In Angelegenheiten, welche in die Civil-und Criminalgerichtsbarkeit einschlagen, ste-
hen sämtliche zum Arbeitshaus gehörige Personen unter der Orts-Justiz-Behoͤrde.
9) Die Kosten der ersten Einrichtung sowohl, als der Unterhaltung werden, da jeder
Ort, und jedes Amt für seine Arme zu sorgen schuldig ist, durch Beiträge der piorum
corPorum und der Amtspflegen jeden Kreises herbeigeschaft.
Was das Local in Ansehung der in jedem Kreis zu errichtenden Zwangs-Arbeitshäu=
ser anbelangt, so soll
1) für den Kreis Stuttgart das bereits in dem Spital bestehende Zwangs-Arbeits-
Institut die nöchige Erweiterung erhalten. In dieses wird der Kreishauptmann nach obi-
gen Bestimmungen Leute aus den Kreis, oder die in demselben hber dem Betteln und
Müßiggang ergriffen werden, bringen lassen; die Aufsicht über dasselbe hat der Ober-Po-
lizei-Directer.
Geb 2) Fuͤr den Kreis Ludwigsburg soll der Spital zu Markgroͤningen mit seinen
ebaͤuden —
3) für den Kreis Heilbronn gleichfalls der Srital daselbst —
8 für den Kreis Oehringen das Zuchthaus zu Neuenstein —
5) für den Kreis Calw der sogenannte neue Bau, welcher der vormaligen Zeughand=
UE#s Compagnie zugehörte, und zu diesem Behuf zu erkaufen ist, —
6) für den Kreis Rottenburg das Spitalgebéude daselbst —
7) für den Kreis Rottweil gleichfalls das Sxitalgebeude —
3) für den Kreis Urach eben so —