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Die Columnen, in welchen die Haupt Columne „abgeänderte Anschlagssumme“ unter-
akgetheilt ist, nd nur dann auszufüllen, wenn die Gebaude durch Meliorationen, oder
durch Abnahme im Anschlage erhöhr oder vermindert worden sind, oder sich sonst eine Ver-
änderung der Anschlagssumme ereignet hat. Ueber die Columnen “ Anschlag neuer Gebäu=
de' bedarf es keiner weiteren Erläuterung.
In der darauf solgenden: #Anschlagssumme der aus dem Kataster gekommenen Gebäu=
de' sind alle diejenigen, die durch Einäscherung, Niederreißen, Abbruch, Einsturz u. ###w.
aus dem Verbande der Gesellschaft getreten sind, aufzuzählen. «
DieColumne«BeschreibungderGebäude"wirdbeibloßenBeränderungenderGe-
baͤude-Inhaber unausgefuͤllt gelassen, hingegen wird bei Abgaug derjenigen Feuerwerke, und
Verbesserung derjenigen fehlerhaften Bauarten, die im H. 17. aufgezaͤhlt sind, auch bei sonst
noch vorgenommenen Meliorationen und Aufführung neuer Gebäude rc. deren Beschreibung
eingetragen. Z
* In der Columne " Bemerkungen ist anzuführen: aus welchen Gründen ein Gebäude
ganz oder zum Theil in Abgang gekommen, ob bei einem Gebäude eine feuergefährliche
Bauart abgeändert worden ist, und was der D. 10. in dieser Hinsicht noch weiter enthält,
auch alles andere, was der Beamte bemerkenswerth sindet.
Ueber diese Abänderungen der Brand-Assekurations-Anschläge ist eine Bilance zu ent-
werfen, und solche über jeden Ort, und über das ganze Ober und Souverainetärsamt zu
fertigen, und in dem Berichte, nebst der Bemerkung, wie hoch sich der Fond für das in-
stehende Jahr belaufe, mit anzuführen.
K. 14 Entstehung eines Brondes.
Nach einem jeden Brande ist es Pflicht des Ober= oder Patrimontal-Beamten, so-
gleich an Ort und Stelle, und unter Zuziehung der zwei ersten Ortsvorsteher, eine genaue
Unrersuchung über die Ursachen und Art, wie der Brand entstanden ist, und um sich ge-
griffen hat, insbesondere ob ein Zufall, oder eine Nachlässigkeit, Verbhelung, kleine oder
große Schuld, eder gar Besheit vorgewaltet habe? und welchen Personen sie zuzurechnen
sey? auch wo und wie der Brand aufgehört habe? anzustellen, und streng rechtlicher Ord-
nung nach, erforderlichen Falls auch mittelst Arretirung zu verfahren, so, daß in der Folge
nicht nur die Frage, in wie fern der Bester des Hauses, in welchem das Feuer ausgieng,
der Entschäbigung würdig oder unwürdig sepe? sondern auch über die etwalge Bestrafung,
deßgleichen, ob und in wie fern die durch eines andern Bosheit oder Vernachlässigung Be-
schädigten einen Regreß an dessen Vermäögen haben, entschteden werden könne.
Sollte die Sache zu weitläuftig und kostspielig werden, oder ein oder der andere Um-
stand eine besendere Erörterung erfordern; so ist die Untersuchung in dem Amts. Size
fortzusezen .
Der Beamie hat zugleich dte Nummer und den Buchstaben, den Brandschadens-Ver-
sicherungs-Anschlag, und die etwaige besondere feuergefährliche Eigenschaft des Gebäudes,
wo das Feuer ausgieng (G. 15.) auch den Nahmen des Inhabers und der Bewohner
zu erheben, überdieß sämtliche Nummern und Buchstaben, und die Versicherungs-Auschläge
ver weiters abgebrannten oder niedergerissenen Haupt= und Nebengebäude mit den Nah#en
der wirklichen Inhaber aufzuzeichnen, und boi jedem Gebäude zu bemerken, ob es ganz oder