Rechts-Erkenntnisse des Kön Ob. App. Trib, zu Tuͤbingen.
1) In der hefgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung
gewiesenen Appellations= Sache von Hirschau, zwischen den Erben der Maria Barbara
Koberin zu Stammheim, jezt Calwer Oberamts, Bekl. A#ten, und dem geschiedenen Ehe-
mann derselben, Georg Michael Zeiler daselbst, Kl. Aten, den Verlust ihres Heuratguts
betr. wird die Urtel voriger Instanz bestätigt, unter Verurtheilung der appellantischen Er-
ben in die Prozeß Kosten dieser Instanz. Den 18. Jul. « "«
2) In der hofgerichtlichen, an das Koͤnigl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung
gewiesenen Appellations-Sache von Heidenheim, zwischen der Fürstlich Oettingen-Waller-
steinischen Rentkammer, als Besizerin des herrschaftlichen Bau= und Oekonomie-Hofes zu
Burgberg, Bekl. Nein an einem, sodann der Königl. Ober-Finanz-Kammer CI#II. Departe=
ments) wie auch der Gemeinde Brenz, Klägerinnen, Atinnen, am audern Theil, die Anma-
sung eines Waid-Rechtes im Konigl. Cameral: Walde, Brandhau genannt, betreffend,
wird die Urtel voriger Instanz lediglich bestätigt, und die appellantische Rentkammer in die
Erstattung der Appellations-Prozeßkosten verurtheilt. Den 19. Jul.
3) In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal delegirten Appellations-
Sache von Herrenberg, zwischen Michael Herrmann zu Ober-Oeschelbronn, Bekl. Nten an
einem, sodann der Magnus Harrerschen Witewe, mit ihrem Geschlechts-Vormund, Kläge-
rin, und Alt Magnus Harrer daselbst, Intervenienten, Appellaten am andern Thei#, die
Aufhebung eines Hauß-Kauf-Vertrages betreffend, wird nach zugelassenem und vollführ-
tem Beweise und Gegenbeweise, die verurtheilende Urtel voriger Instanz, unter Verglei-
chung sämtlicher in Appellatorio aufgegangener Prozeßkosten, bestärigt. Den 31. Jul.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Just. Gollegi liten Senats.
Stutegart, In der Appellations-Sache von dem Stadtgericht Aalen zwischen Je-
hann Friedrich Kraus, Weisgerber allda, Bekl. Appellanten, und der Anna Maria Bezlerin
ebendaselbst, wurde das Verfahren erster Instanz wegen effenbarer Nullitäten von Amtswe-
He aufgehoben, und die Sache zu neuer Verhandlung in der untern Instanz verwiesen.
en 2. Aug.
In der Rechts-Sache zwischen Christiana, des Traiteur Bayh zu Stuttgart Ehefrau,
gebohrnen Elsaͤsser enm euratore legitimo, Klaͤgerin, an einem, und den Erben des vormals
iu Koͤnigl. Wuͤrttembergischen Diensten gestandenen Lieutenants August von Reischach ia
Attis ernannt, Beklagten am andern Theil, wurde der Klägerin über verschtedene Punkte
Beweisführung auferlegt, «
DurcheinallekhdchstesDecretvom28.Jul.habenSe.König.!.Maf.viebeidm
Rutenamgv.Z-iethenundv.RabenvomLeib-Chevauxlegers-RegtmxntzUKdthKaM
merjunkern allergnaͤdigst zu ernennen geruht. «
Se. Koͤnigl. Maj. haben allergnaͤdigst geruht:
durch ein Deeret vom 2. Aug. den bisher in Grosherzogl. Badischen Diensten als