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Angaben (Art. 7.) die Anzeige zu machen, und werden zwar solche Capitalien von
der gegenwaͤrtigen Besteurung freygelassen werden, hingegen ist in Ansehung der im
Kömgreiche stehenden Capitalien der Sinwohner des auswärtiden Staats das Reci—
procum zu verfügen.
6) Wollen Wir diesenige Witewen, Waisen und gebrechliche Persenen, welche nicht über
1000 fl. Capiralien besstzen, und deren Haupt Na#tungs: Queile in den Zinsen aus
diesen Capitalien besteht, freygelassen haben. Es lünd aber diese Falle dem Departe-
ment der directen Steuern Unserer Königl. Ober-Finanz-Kammer vorzulegen, welches
über die Freylassung zu erkennen hat.
Die Passto-Schulden dürfen von der Activ: Capitalien= Summe nicht in Abzug ge-
bracht werden.
5.
Bey dieser Capitalien-Besteurung wird der Besitz-Stand vom Tage Bartholomaͤi,
den 24ten dieses laufenden Monaths aĩs Basis angenomnien, so daß auch ein Capital, das
i merhalb der Steuer-Termine in Ablefung kommt, gleichwohl der ganzen Besteurung un-
terworfen bleibt.
6.
Bey öffentlichen Cassen, als bey Unserer Königl. General Staats= Schulden-ZJahlungs-
Cosse, Hof und Domainen: Casse, Kriegs-Casse, Brand Versscherungs-Csse, Zuchthaus-
Casse, den Königl. Land-Beamtungen, Amts= Pflegen, Commun-Cassen, Spirhal Heiligen-
und andern Seiftungs-Pflegen, überhaupt solchen, welche durch verpfiichtete Administraroren
verwaltet werden, ist die Anordnung zu treffen, daß der Betrag dieser Steuer gleich bey der
nächsten Zins-Zahlung mit go kr. vom loo fl. Caxital dein GEläubiger abgezogen, und ven
ebigen Haupt-Cassen an die Königl. General= Steuer' Casse, von Land-Beamtungen,
Commun; und andern dergleichen Cassen aber mit gültigen Urkunden zu den Amts-Pflegen
eingeliefert werden.
Solles ein Capital in der Zwischenzeit abgelößt werden; so ist bey der Heimbezahlung
desselben die ganze Capital: Steuer-Schuldigkeit in Abzug zu bringen.
7e.
Was hingegen alle übrige Cepitalien betrift, welche nicht bey ebbemeldten öffentlichen
Cassen angelegt find, wohin alle verzinsliche Privat-Activ:. Forderungen, so wie die im
Auslande, anch bey der vormaligen Schwäbischen und Fränkischen Kreis-Casse stehenden Ca-
bitalien, ingleichem alle gekaufte und alle verzinsliche Zieler (Art. 2) gehören: so haben
de Besiter derselben gleich nach Publication dieser Verordnung eine summarische Anzeige
chrar der Steuer unterworfenen Capiralien, nach dem Zustande und Besitze derselben, wie
den a44. d. M. ist, der Obrigkeit des Orts zu übergeben, und wird, da von dieser Be-
stmieung durchaus keine Exemtionen, als die Art 3. bemerkten, statt sinden, den Königl.
Ober= und Souverainitäts-Beamten der Befehl und Vollmacht ertheilt, auch von den Per-
senen, welche einen privilegirten Gerichtsstand haben, vi Commilllonis die fummarische An-