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14.
Wir versehen Uns zwar gnaͤdigst, daß Unsere saͤmtliche Unterthanen ihre Capitalien
getreulich angeben, und die verordnete Steuer unmangelhaft entrichten werden. Sollten aber
gleichwohl Einzelne Capitalien, welche der Steuer unterliegen, pflichtwidrig verschweigen, so
wird
1) eine vorsaͤtzliche Verheimlichung mit dem 50 fachen Betrage der Steuer aus dem
verheimlichten Capital-Vermögens-Theile, und
2) eine unrichtige Angabe aus Nachläßigkeit mit dem ro fachen Steuer-Betrage be-
straft werden,
und ist in beyden Fällen die Delationsgebühr auf diel der zu erkennenden Geldstrafe festgesetzt.
15.
Vormuͤnder und diejenigen, unter deren Verwaltung Capital-Vermoͤgen steht, so wie
die Nuhnießer haben für die zichtige Angabe zu haften, und werden widrigenfalls für ihre
Person mit der auf die Versthweigung gesetzten Serafe belegt, welche, wenn sie dieselbe nichr
entrichten können, in eine körperliche Strafe verwandelt wird.
10.
Endlich haben Wir die Leitung dieses ganzen Geschäfts Unserer Königl. Ober-Finanz-
Kammer, Departement der directen Steuern aufgetragen, bei welcher daher in Anstands-
Fällen Bescheid einzuholen ist. So gegeben, Sturigart, im Königl. Staats-Ministerium,
den 18. Aug. 1303. Ad Mand. S. R. Maj proprium.
Königl. Ministerium des Innern. Das Tragen der millt. Ehren-Medaille und der
Civil-Verdienst = Medaille betr.
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Dekret v. 10. d. M zu verordnen
geruher, daß sowohl die militatrische Ehren-Medaille als die Civil-Verdienst-Medaille ihrer
Bestimmung gemäß nur auf Königlicher und eigener Kleidung, es seie als Bürger, Bauer
oder Landmann, nie aber auf Livreen in Drivat-Diensten getragen werden soll.
Jeder aus dem Dienst entlassene Soldat, der das miliralrische Ehrenzeichen während
seiner Dienstzeit erhalten hat, und jeder, dem die Cieoil-Verdienst-Medaille ertheilt worden
ist, hat daher solche, sobald er in Privat-Dienste tritt, und Livree trägt, auf so lange
abzulegen, als er in diesen Verhältnissen sich befindet. 6
Es wird solches andurch zur Rachachtung und mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß
jedem, der wider diese Vererdnung handelt, das Ehrenzeichen daurch die Polizei oder Obrig-
beit des Orts, wo er sich aufhält., abgenommen, und wieder an die Behäörde eingeschikt
werden solle. Stuttgart, den 20. Aug. 1808. Koͤnigl. Ministerium des Innern.
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Se. Königl. Mas. haben vermög allerhöchsten Decrets vom 18. Aug. den bisheri-
gen Titular Leib- Medicus, August v Reuß, zu Allerhöchstdero wirklichen Leib= Medicus
und zum Mitglied des Königl. Medicinal= Departements gllergnädigst zu ernennen geruhr.