Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

428 
14. 
Wir versehen Uns zwar gnaͤdigst, daß Unsere saͤmtliche Unterthanen ihre Capitalien 
getreulich angeben, und die verordnete Steuer unmangelhaft entrichten werden. Sollten aber 
gleichwohl Einzelne Capitalien, welche der Steuer unterliegen, pflichtwidrig verschweigen, so 
wird 
1) eine vorsaͤtzliche Verheimlichung mit dem 50 fachen Betrage der Steuer aus dem 
verheimlichten Capital-Vermögens-Theile, und 
2) eine unrichtige Angabe aus Nachläßigkeit mit dem ro fachen Steuer-Betrage be- 
straft werden, 
und ist in beyden Fällen die Delationsgebühr auf diel der zu erkennenden Geldstrafe festgesetzt. 
15. 
Vormuͤnder und diejenigen, unter deren Verwaltung Capital-Vermoͤgen steht, so wie 
die Nuhnießer haben für die zichtige Angabe zu haften, und werden widrigenfalls für ihre 
Person mit der auf die Versthweigung gesetzten Serafe belegt, welche, wenn sie dieselbe nichr 
entrichten können, in eine körperliche Strafe verwandelt wird. 
10. 
Endlich haben Wir die Leitung dieses ganzen Geschäfts Unserer Königl. Ober-Finanz- 
Kammer, Departement der directen Steuern aufgetragen, bei welcher daher in Anstands- 
Fällen Bescheid einzuholen ist. So gegeben, Sturigart, im Königl. Staats-Ministerium, 
den 18. Aug. 1303. Ad Mand. S. R. Maj proprium. 
Königl. Ministerium des Innern. Das Tragen der millt. Ehren-Medaille und der 
Civil-Verdienst = Medaille betr. 
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Dekret v. 10. d. M zu verordnen 
geruher, daß sowohl die militatrische Ehren-Medaille als die Civil-Verdienst-Medaille ihrer 
Bestimmung gemäß nur auf Königlicher und eigener Kleidung, es seie als Bürger, Bauer 
oder Landmann, nie aber auf Livreen in Drivat-Diensten getragen werden soll. 
Jeder aus dem Dienst entlassene Soldat, der das miliralrische Ehrenzeichen während 
seiner Dienstzeit erhalten hat, und jeder, dem die Cieoil-Verdienst-Medaille ertheilt worden 
ist, hat daher solche, sobald er in Privat-Dienste tritt, und Livree trägt, auf so lange 
abzulegen, als er in diesen Verhältnissen sich befindet. 6 
Es wird solches andurch zur Rachachtung und mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß 
jedem, der wider diese Vererdnung handelt, das Ehrenzeichen daurch die Polizei oder Obrig- 
beit des Orts, wo er sich aufhält., abgenommen, und wieder an die Behäörde eingeschikt 
werden solle. Stuttgart, den 20. Aug. 1808. Koͤnigl. Ministerium des Innern. 
. 
Se. Königl. Mas. haben vermög allerhöchsten Decrets vom 18. Aug. den bisheri- 
gen Titular Leib- Medicus, August v Reuß, zu Allerhöchstdero wirklichen Leib= Medicus 
und zum Mitglied des Königl. Medicinal= Departements gllergnädigst zu ernennen geruhr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.