Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 41. 1808. 449 
Königlich-Württembergischet 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 10. Sept. 
  
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" Königl. Verordnung. Die Trauungen Königl. Unterthanen ausserhalb des Reichs betreffend; 
d. d. 4. Sept. 1808. 
Da Se. Königl. Maj. die auf die Trauung eines Unterthanen ausser Lands, ohne 
vorgängige Proclamation im Lande und ohne Corression, gesezte Strafe des Verlusts des 
Unterthanen= und Bürgerrechts, unker den gegenwärtigen Verhältnissen aufzuheben und- zu 
verordnen geruhet haben, daß in Zukunft jede Trauung eines würrtembergischen Uncerrhanen, 
von welchem Religions-Theile derselbe auch seyn möge, welche ohne vorher eingeholte und 
ertheilte allerhöchste Erlaubniß, ausserhalb des Königreichs geschiehet, ungültig, und die 
darauf sich gründende Ehe nichtig seyn solle: so wird dieß hiemit allgemein bekanne gemacht, 
und ist von den Königl. Oberbeamren gehörig zu publiciren. Decrer Sturgart, im Könifzl. 
Sctaats-Ministerio, den 4. Sext. 1 808. Ad Mand. 8. Reg. Maj. 
Aufforderung an die Kön gl. Kreis-Aemter, wegen Einsendung der noch ausstebenden unterm 
1**. Mai d. J. erforderten Berichte die Besezung der Iustitiars-Stellen berreffend. 
Es sind zwar die Königl. Kreis-Aemter durch die allerhöchste Verordnung v. 13. Mai 
d. J. die Besezung der Institiars= Stellen für einzelne Zugehörungen der Patrimonial= 
Herrschaften betreffend, angewiesen worden, da wo diese Verordnung zur Anwendung. 
kommt, die Patrimonial-Herrn um ihre Erklärung, wie sie jene Institiar= Seellen zu bese- 
zen gedenken, aufzufordern, und den Erfolg in Zeit von drei Wechen zu berichten. Da- 
aber hierüber inzwischen nur von den Kreis-Aemtern Ellwangen und Ehingen ein genuͤgen- 
der Bericht eingebommen ist, so wird den übrigen Königl. Kreis Aemtern hiemit zu erken- 
nen egeben, dah man ihre rükständige Berichte, ob und wo jene allerhöchste Verordnung 
Plaz greiser, und was in Gemäsheit derselben bereits geschehen ist, in Zeit von. vierzehen 
Tagen unfehlbar erwartet. Stutegart, in Königl. Ob. Regierung,, Regiminal-Depaurrement 
den 3. Sept. 1803. 
Erkenntniße des Kön. Ober-Just. Collegü llten Senats. 
In der Appellation= Sache von Stuttgart zwischen denm Meiger-Obermeister Kraus 
allda, modo dessen Erben. Kl. Anten an einem, und Anna. Catharima, des Beken Johann
	        
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