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Konigl. Kriegs, Collegium an die Cmtlickte Könlal. Kreis-Ober-Staabs, und Patrimonial-
Aemter: Verordnung die Veradjäellgung der Militair-WVorspann betreffend,
vom 23. Jan. 1808.
Aus mehreren Vorgaͤngen ist zu ersehen gewesen, daß bei Verabfolgung der Militair—
Vorspann hin und wieder Mißbräuche vorwalten, und dabei nicht nach demjenigen gehan-
velt wird, was sowohl die Württemb Commun-Ordnung H. . Abschn 2., als das Regie-
rungs-Blatt von vorigem Jahr Nr 95. pag. §40. verordnen. Samtliche Königl. Kreis-
Hauptleute, Ober= Staabs= und Yatrimeniei-Beamte werden daher auf die genaue efol-
gung der vorerwähnten Verordnungen hingewiesen, und ihnen dabei bemerkt, daß überhaupt
die Vorspann ganz allein zur Beförderung des allerhöchsten Königl. Dienstes, mithin uie
in Privat-Angelegenheit, abgegeben werden könne. Uind da in der Regel keine Militair-
Vorspann ohne auf ein besonderes Patent des Königl. Kriegs-Collegii abgegeben werden
soll; so sind zu dem Ende diesenige Regiments-und Bataillons-Commandeurs, welche we-
gen Emfernung dergleichen Patente nicht sogleich aus dem Königl. Kriegs-Collegio erhalten
können, mit einer Anzahl dergleichen Patente versehen worden. Gleichwie nun diese hier-
über dem Königl. Kriegs-Collegio genaue Rechnung abzulegen, und lpecitce anzuzeigen ha-
ben, zu welchem Zwek jedes abgegebene Patent gebraucht worden, eben so werden auch
die Königl. Kreis-Aemter andurch angewiesen, von 3 zu 3 Monaten von allen Ober= und
Patrimonial-Beamten sich berichten zu lassen, für wen, zu welcher Reise, oder zu welchem
Transport, mit wieviel Pferden, und auf welche Legitimation die Vorspannen prästirt wor-:
den seien. Diese Berichte haben die Kreishauptleute am Ende eines jeden Quartals und
zwar zum erstenmal auf den Zo April d. J. zum Königl. Kriegs-Collegium einzusenden,
um solche mit den Rechnungen der Regimenter über die Verwendung der erhaltenen Paten-
te vergleichen und ersehen zu können, ob keine Vorspannen ohne ein Legitima#rions: Pa-
tent oder zu einem unerlaubten Zwek verlangt worden seien., Sollte der Fall einirc#en:
daß von dem Regiments= Staab entfernte Stations= Commandanten in ausserordentlichen Fäl-
len, z. B. bei schnell anbefohlenen Märschen, unvorhergesehenen = zur Beforderung des al-
lerhöchsten Dienstes nothwendigen Verschikungen 2c. Vorspann nöthig haben, ohne gerade
mit einem Patent hiezu von ihrem Regiments= oder Bataillons-Commandeur versehen zu
seyn, so ist zwar auf ihre schriftliche Requisition, in welcher sie aber die Ursache, warum
sie Vorspann begehren, und warum ihnen das förmliche Vorspanns-Patem hiezu abge-
he, anzugeben haben, die begehrte Vorspann zu verabfolgen, jedoch sind an sie nachge-
hends die erforderlichen Vorspanns-Patente, um welche ste sich bei ihrem Regiments, oder
Bataillons-Commandeur zu melden angewiesen sind, im Fall sie deren Einhändigung nach
der abgegebenen Vorspann anstehen lassen solllen, zu begehren, und im Verweigerungs-Fall
deßwegen die nöthige Anzeige bei ihrem Regiments-Commando, oder nach Beschaffenheit
bei dem Königl. Kriegs-Collegium zu machen. Einzelne Individuen der Königl. Acmee
vom Feldwebel an abwärts, so wie die einzuliefernden Rekruten und Deserteurs, sie seien
einzeln oder in größern Transporten, haben der Regel nach ihren Marsch zu Fuß zu ma-
chen und nur in besondern Fällen z E bei Erkrankung auf dem Marsch oder sonstigen kör-
perlichen Gebrechen ist diesen auf die Anzeige des Führers und nach vorgängiger eigener
Cognition der Orts-Obrigkeit über die Nothwendigkeit der Vorspann, solche abzugeben,