Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 43. 1808. 473 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 24. Sept. 
  
— 
Verlaͤngerung des General-Pardons vom 1. Jun. 1808. 
Da Se. Koͤnigl. Maj. den unter dem 1. Jun. dieses Jahrs promulgirten General- 
Pardon, welcher mit Ende August abgeloffen war, bis auf den 1. Jenner 1209. allergnaͤ— 
digst extendirt wissen wollen, wornach also alle in Koͤnigl. Kriegs-Diensten gestandenen 
Soldaten, welche vor dem 1. Junii dieses Jahrs von ihren Corps und Regimentern deser- 
tirt sind, mit Ausnahme der Unter-Offiziers und derjenigen Soldaten, so von der Garde 
du Corps oder von den Vorposten desertirt sind, wann sie noch vor dem 1. Jenner 1380a. 
in der Garnison Stuttgart sich einsinden werden, gegen zwölfjähriger Capitulation der 
Wohltchat des General-Pardons theilhaftig werden können, von aller Strafe befreit seyn, 
ihnen wegen der Desertion bkein Vorwurf gemacht, sondern dieselbe in Rüksicht der Strafe 
eben so angesehen werden sollen, als wenn sie nie desertirt wären; als wird diese allerhöch- 
ste Gnade und verlängerte General-Pardons-Zeit hiemit öffentlich bekannt gemacht.] Ge- 
geben Stuttgart, den 17. Sept. 1808. Friderich. 
Ministerium der geistlichen Angelegenbeiten. Königl Verordnung vom 15. Sept. r9# 
Die Entfernung der die Vorlefun Pen der Professoren nicht besichenden Studirenden von der Königl. 
Umwversität in Tübingen betreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c. 
Da es zur Erhaltung der sittlichen Ordnung unter den Studirenden eben so sehr, wie 
zu Beförderung ihrer wissenschaftlichen Bildung nothwendig ist, daß sie die Vorlesungen, 
welche jedem für seine künftige Bestimmung unentbehrlich sind, pünktlich und mit allem 
Fleiße besuchen, so finden Wir Uns bewogen, folgendes zu verordnen. 
1. Jeder Studirende auf Unserer Königk. Universität zu Tübingen ist verbunden, je- 
des Halb ahr wenigstens zwei Vorlesungen aus dem Fache, dem er sich wiedmer, bei einem 
Professor zu hören. 
II. Wer eine Veorlesung (Collegium oder Lection) hören will, muß sich eneweder vor 
— oder srätesten in den ersten 14 Tegen nach Anfang derselben persönlich be dem Profes- 
ser, der sie hälr, dan melden, und seinen Bor-und Zunamen und Gebmts-Ort selbst in 
. 
das Beczeich e Subtfteibenten eintregen.
	        
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