Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Sollte der Professor nach Verfluß dieser Zeit unter seinen Zuhörern einige wahrneh- 
men, die sich noch nicht zur Subseription gemeldet härten, so ist er verpflichtet, sie unge- 
säumt zur Beobachtung der Ordnung zu erinnern. 
IIl. Nach geschlessener Subseription hat der Professor das Verzeichnis seiner Zuhörer 
sur jede Vorlesung sogleich dem Rector zuzustellen, damit dieser auch in jener Beziehung 
die erforderliche specielle Uebersscht über die Beschäftigung eines jeden Senudtrenden erhalte. 
I!V. Eben dieses Verzeichniß soll jeder Professor am Ende des Semesters noch vor An- 
seng der Ferien dem Rector, mit genauer Bemerkung des Fleisses und des Betragens eines 
seden Zuhörers in seinen Vorlesungen, unter der zweifachen Rubrik: Fleiß, Betragen, in 
tiuplo und in kolio ausgefertigt, übergeben. 
Das eine Exemplar hat der Rector am Ende seines Rectorats an das Curatorium der 
Königl. Universttät einzusenden, das andere aber in der Registratur ordnungemästz aufzu- 
b wahren, und die erforderlichen Auszüge, so viel die Königl. Seminaristen betrift, an vas 
Inspectorat des theologischen Seminariums gelangen zu lassen. 
V. Bei diesen Zeugnissen erwarten Wir von jedem einzelnen Professor um so mehr ge- 
wissenhafte räksichtlese Wahrhaftigkeit, je nachtheiliger für die Studierenden selbst jede Nach- 
scht, und je größer für die Lehrer die Verantwertung seyn würde, wenn der Unfleiß da- 
lriurch genährt, und das Resultat der Prüfungen nach geendigter academischer Laufbahn mit 
senen Zeugnissen unvereinbar erfunden würde. 
VI. Um den Fleiß der Seudirenden, und ihre Fortschritte in den Kenntnissen genauer 
brurtheilen zu können, haben die Professoren Erominatori'n und Disountatorien zu bennzen, 
und zweiflen wir nicht, daß dergleichen zur Prüfung der Talente vorzüglich gecignete Vor- 
lesungen känftig fleisig von ihnen werden gehalten werden. 
VII. Der Rector hat die ad IV. genaunten Verzeichnisse des Fleißes und des Betra- 
gens der Studierenden in den Vorlesungen jedesmal genau zu durchgehen. Sollte sich dar- 
aus ergeben, daß ein Studierender nicht wenigstens zwei Vorke#fungen, die zum 
Studium seiner von ihm selbst bei der Immatrikulirung angegebenen Bestimmung gehören, 
bei einem Professor in einem halben Jahre fleisig und ordenrlich besucht 
habe; so hat der Rector des neuen Semesters denselben sogleich vorfordern zu lassen, ihm 
seinen Unfleiß oder sein unordentliches Betragen in den Vorlesungen vorzuhalten, und ihn 
Aber seine Privatstudien zu befragen. 
Ist der Studirende von der Facultät des Rectors, so kann er selbst erforderlichen Falls 
dessen Kenntnisse prüfen, im andern Fall überträgt er dem Dekan der betreffenden Fakultät, 
msgec bei den Studirenden der Cameral= Wissenschaft dem Professor dieses Fachs, die Prü- 
ung desselben. 
sang Gisionr sich nun der Unfleiß durch Mangel an solchen Kenntnissen, die man von der 
Scufe des Studiums zu erwarten berechtigt ist, auf welcher der Studirende steht, so ist 
derselbe von dem Rector mit der Entlassung von der Uniodersitét auf den Fall des fortgesez- 
ten Unfleisses zu bedrohen, und diese Drohung gegen jeben Studirenden, der auch ###n zwei- 
ten Semester gleichen Unfleiß oder Unordnung zeigen würde, ohne Ansehen der Person der- 
gestalt zu vollziehen, daß derselbe ohne weiters durch den Recter auf Ein Jahr, jedoch oh- 
de öffentlichen Anschlag, von der Universität enifernt, und szeinen Eltern oder Vormöndern 
on der Ursache dieser Verfügunz Nachricht gegeben werden soll.
	        
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