477
Polizei-Verordnung, das Tabakrauchen betreffend; d. d. 13. Sept.
Mißfälligst muß man bemerken, daß wieder viele Personen auf den Straßen der Stadt,
segar auf der Planie und andern öffentlichen Spaziergängen mit brennenden Tabaks-Peifen
herumgehen, obgleich dieser Unfug, der sowohl der Sittlichkeit als der öffentlichen Sicher-
heit zuwiderlauft, schon längst bei Strafe untersagt ist.
Man sieht sich daher veranlaßt, das desfalls bestehende Verbot in Erinnerung zu brin-
gen, und allgemein bekannt zu machen, daß einem seden, ohne Unterschied des Standes und
der Würde, der mit einer brennenden Pfeise in dem Mund oder in der Hand, auf den
Strassen der Stadt und in den Königl. Anlagen angetroffen wird, die Pfeise werde abge-
nommen, und derselbe noch ausserdem mit einer Strafe von 3 fl. werde belegt werden.
Stuttg. den 13. Sept. 1808. Königl. Ober-Polizei-Direction.
Rechts-Erkenntniß des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen.
In der Appellations-Sache von der Fürstlich Hohenlohischen gemeinschaftlichen Jusiiz--
Kanzlei zu Bartenstein zwischen dem Wendel Häfner zu Haltenbergstetten Impetranten, Ap-
pellancen an einem, und verschiedenen Gläubigern des Juden Lämmlein Wolf daselbst, Im-
petraten, Appellaten am andern Theil, die Abschlagung eines Arrest-Gesuches betreffend,
wird die, in Ansehung ihrer Formalien an das Königl. Ober-Tribunal erwachsene Appella-
tion wegen Mangels an einer Beschwerde nicht angenommen, und Appellant in die Prozeß-
Kosten verurtheilt. Tübingen den 15. Sept.
Erkenntniße des Kön. Ober-Just. Collegii IIten Senats.
In der Appellations-Sache von Senttgart zwischen der Beamtung zu Berg, Namens
der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Appellantin, und den Erben der Ehefrau des vormaligen
herrschaftl. Mühlbeständers Jacob Friedrich Schultheiß zu Berg, Appellaren, peto priorita-
tis in concurlu, wurde unter Reformirung der von dem Richter voriger Instanz publieirten
Gantverweisung mit Urtel zu Recht erbannt, daß die appellantische Beamtung zu Berg auf
die von dem Verkauf dreier Pferde nebst Wagen und Geschirr herrührende Kaufschillings-
Forderung von Fohy fl. vor der ihre Paraphernalien repetirenden Chefrau des Gemeinschuld-
ners, modo deren Erben, in die zweite Classe kraft privilegirten Unterpfands verwiesen wer-
den soll; comp. exgens.
Stuttgart, den 15. Sept. wurden geschieden:
1) Handelsmann Gottlieb Friedrich Oelenheinz von Schorndorf, Kl. von Friderica, geb.
Fezer, Bekl. ex cap. quali delert. comp. expenl.
2) Joh. Heinrich Stökle, Weingärtner zu Stuttgart, Kl. von Dorothea, geb. Lud-
wig, Bekl. ex cap. quali delert. unter Verurtheilung der Bekl. in die Kosten.
—
Se. Koͤnigl. Maj. haben durch ein Deeret vom 17. Sept.
den General-Lieutenant von Lilienberg zum Gouverneur von Hohenasperg,
den Staabs-Hauprmann v. Baer vom Füsilir-Regiment v. Neudronn zum Plaz-
Hauptmann zu Ludwigsburg;