Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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2) die allgemeine vollkommene Zeitigung der Trauben die Vornahme der Weinlese, 
oder lassen ausserordentliche Umstaͤnde, zum Beispiel heftiger Frost, ins Grosse gehende Faͤul— 
niß rc. einen längern Aufschub nicht zu, so ist die wirkliche Herbst- und Kelterbestellung 
oder der sogenannte Herbstsaz vorzunehmen. Dieser Herbstsaz ist eine gemeinschaftliche Ver- 
bandlung der Königl. Zebend-Beamtung und der gesammten Ortsvorsteher, wobei, mit 
Ruͤksicht auf das herrschaftliche Zehendinteresse sowohl, als den Nuzen des Publikums und 
der Einzelnen, die Zeit und Ordnung der Lese, allenfalls nach sogenannten Banden, das 
ist, nach gewissen Abtheilungen der Bezirke, bestimmt, wegen des Ablassens, Deyhens, 
auch Abfuͤhrung des Mostes, und wegen anderer zur Kelternpolizei und Sicherheit der herr— 
schaftl. Weingefälle, erforderlichen Anstalten, theils di: schon bestehenden herrschaftl. Geseze 
von neuem eingeschärft, theils die nach der Localisät und den Zeitumständen erforderlichen 
speciellen Anordnungen, so weit solche dem Ermessen der Cameral-Beamten und Ortsvor- 
steher gesezlich überlassen sind, getroffen, theils die Belohnung der Kelterbedienten, die 
Fnhrléhne und dergleichen regulire, und endlich die Kelter und Zehenebedienten bestellt und 
beeidigt werden. 
3) Sntweder wird der Herbsisaß in jedem einzelnen Ort für sich, oder nach dem 
Herkommen in der Amsstadt für mehrere Orte gehalten. Wenn im ersten Falle 
a) der einzelne Ort zugleich Wohnsiz eines Oberamtmanns ist, so wohnt dieser als sol- 
cher dem Herbsaße bei. Daher bringe die Natur der Sache mit sich, daß der Ober- 
amtmann und Cameralverwalter vor wirklicher Abhaltung des H saßes nicht nur 
über den Tag desselben, sondern auch über die hiebei zur Dei eration kommenden 
Hauptpunkte vorläufsige Räksprache nehmen. Ist aber 
b) der einzelne Ort nicht zugleich Wohnsiz des Oberamtmanns, so wohnt auch dieser dem 
Herbstsatze ordentlicherweise nicht bei, sondern der Cameralbeamte bestimmt nach zuvor 
erhalkenen officielen Berichten der Ortsvorsteher, den Tag des Herbstsatzes nach Pstich- 
ten für das herrschaftl. Zehentinteresse und für das Beste der Einzelen. 
Wenn aber, was der zweite Fall ist, das Herkon#umen mit sich bringt, daß der Herbst- 
sabh in der Annsstadt für mehrere Orte gehalten wird, so wohnt auch der Oberamemann bei, 
und es trict der obige Fall vorläusiger Communication zwischen diesem und dem Cameral= 
Brrwalter ein. · 
4) Am Tage des Herbstsatzes soll die Buͤrgerschaft zusammen berufen, und derselben in 
Gegenwart des Zehencheamten und des versammelten Magistrats aus der Herbstordnung von 
1607. und den beigefügten Reseripten, auch aus andern nachgefolgten Herbstverordnungen 
das Wesentliche verlesen werden. Sodann wird 
5) über die Gegenstände des Herbsisaßes, wie sie oben angeführt sind, dellberirt, wo- 
bei der Oberammann und der Cameral-Verwalter, oder, wo jenr nicht anwohnt, dieser 
allein es dahin zu leiten haben, daß das herrschaftl Zeheminteresse und das Beste der Ein- 
zelen mit einander verbunden werden. Daher kann, wo der Herbstsaß in der Mmtsstade für 
mehrere Orte gehalten wird, der Fall eintreten, daß für verschiedene Orte auch verschiedene 
Bestimmungen wegen der Zeit der Weinlese gemacht werden. Richt selten wurde bisher 
auf Andringen der Weinbergbesizer und der Magistrate, und durch Nachgiebigkeit der Be- 
amten die Weinlese übereilt. Wir erwarten aber, daß sowohl dermalen als kuünftig, wenn
	        
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