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keine dringende Nothfälle die Beschleunigung der Weinlese erheischen, nicht auf die Fäul-
niß der früher reisenden Traubensorten, sondern auf die allgemeine Zeitigung, welche den
ersten und entscheidendsten Einsluß auf die Güte, Haltbarkeit und die Preise der Weine hat,
um des eignen Interesse der Weinbergbesitzer willen Rüksicht genommen werde.
5) Die Beeidigung der Kelterofficianten und Zehenter geschieht ordenrlicherweise beim
Herbstsatz vom Oberamtmann, oder, wenn dieser nicht ohnehin anwohnt, von dem Came-
ral: Verwalter.
7) Das Resultat des Herbstsahes wird auf die gewöhnliche Weise, auch durch Pla-
cate an den Keltern, öffenrlich bekannt gemacht. Wird der Herbstsatz für mehrere Orte in
der Amtsstadt gehalten, so hat der Vorgesehte eines jeden einzeken Orts seine Bürger-
schaft zusammen zu berufen, derselben die Herbstverordnungen zu publiciren, und zugleich die
beim Herbstsahze befohlenen speciellen Bestimmungen bekannt zu machen.
8) Das Generalreseript vom 15. Sept. 1728 O. 11. schreibt deutlich ver, daß die
Cameral-Beamten wegen der zu ihrem Einzug und zur Kelter gehörigen Gegenstände, und
über die Kelterbedienten so lange ihr Ant während des Herbstes dauert, dergestalt zu be-
sehlen haben, daß sie alles, was zur Kelter gehört, in c##cnmicis anordnen, die Kelter-
bedienten ihnen hierinn geherchen, und die Stabsbeamten ihnen nichts in den Weg legen,
noch sich in Kelternsachen mischen, oder die Kelterbedienten von ihren Kelterverrichtun-
gen durch Auftragung anderer Geschäfte abhalten sollen. Wenn aber während dem Herbst
sich solche Umftände ereignen sollten, welche dem herrschaftlichen Interesse oder dem Publi-
cum nichtheilig wären, so ist der Oberammmann oder der Ortsvorsteher zur schleunigen Ab-
häülfe in Keumnis zu sezen. "
) Rach dem Herbste sollen der Ober und Cameral-Beamte die vorgekommenen Ver-
fehlun gen gegen die Herbstordnung gemeinschaftlich untersuchen.
In Absicht auf die herrschaftlichen Weingefälle und die Abgaben unter den Keltern er-
theilen Wir Unsern Cameral-Beamten folgende Bestimmungen:
1) Wegen der eignen herrschaftl. Weinberge sind Unsere Cameralbeamte, welchen die
Aufsicht über dieselbe anvertram ist, bereits unter dem 16. Sept. 1807. ausführlich ange-
wiesen worden, wie sie die Weinlese, den Ablaß, das Pressen der Trauben und das Ab-
führen des Weinmostes vornehmen sollen, welche Verordnung auch in diesem Jahr wieder
in Anwendung zu bringen ist.
2) Woferne hie und da von den vorigen Jahrgängen her noch Bodenwein oder andere
Schuldigkeiten im Rükstande haften sollten, so haben Unfere Beamte solche neben den lau-
fenden Abgaben in Natura zu erheben, und keineswegs einigen Ausstand aufkommen zu las-
sen, ausser wo der Weinsegen durch Werterschlag zernichtet worden wäre.
3) Was die Beifuhr eines Quantums Zehentemostes aus den vorzüglichern Weingefäll-
orten zum Hdofgebrauche, desgleichen die Abgabe an den Herzogl. Widdumhof und an das
Kanzlei-Personale unter der Kelter betrift, so werden Wir noch besondere Legitimarion des-
wegen ertheilen.
4) Hingegen sind die Beseldungen, Additionen, Pensionen der weltlichen und geistli-
chen Diener auf dem Lande, insoferne solche durch neuere Bestimmungen nicht aufgehört ha-
ben, deßgleichen Gülten, Tagwein und dergl. mit zwei Drittheilen Vorlaß und einem Drit-
theile Druk unter den Heljern abzureichen.