Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, an dieie- 
nigen Cameral-Verwalter, welche den ihnen in Bitreff der, ausser Thätigkcit gekommenen, Oberzollec 
und Öber-Acciser, so wie der, hierdurch entbehrlich gewordenen Besoldungs-Hiuser, Grundstake 
und Zollhäuser 2c. abgeforderten Bericht noch nicht erstattet haben. 
Durch ein Deeret vom 3. Aug. d. J. (Nr. 36. des Königl. Staats und Regierungs- 
Blattes) hat man sämtlichen Cameral-Beamten ausgegeben, in Betreff der ausser Th#ug= 
kei: gekommenen Oberzoller und Ober-Aceiser, so wie der hierdurch entbehrlich gewordenen 
Besoldungs= Háuser, Grundslüke und Zollháuser rc. innerhalb 4 Wochen Bericht zu erstat- 
ten. Da nun von mehreren Cameral-Beamten diese Berichte noch nicht eingekommen Kad, 
so wird denselben hiermit aufgegeben, solche nunmehr, nach der in dem alegirten D##erzt 
vorgeschriebenen Form ungesäumt zu fertigen und einzusenden. Decretum Srutegart in Kön. 
Ob. Fin. Kammer, Depart. der inderecten Steuern, den 23. Sept. 1308. 
Decrek des Königl. Ober-Fin. Kammer, Landwirthsch. Depart. an simtliche Cameral= 
Beamte, wegen Einsendung ihrer Berichte über die neue Frächte; d. d. 27. Sept. 1803.5 
Da die Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthsch. Depart. in Kenntnis gesezt wer- 
den muß, wie viel bei jeder Cameral= Beamtung von den Zehend= und Göltfrüchten der dit- 
jährigen Erndte über Abzug der gewöhnlichen Ansgaben und mir Ausschluß der etwa beregne- 
ten und unhaltbaren Sorten, an Rocken, Dinkel und Haber zu freier Disposstion übrij 
bleibe; so erhalten sämtliche Königl. Cameral-Verwalter des Reichs hiemit den Befehl, 
aufs bäldeste hierüber grundlichen und zuverlásigen Bericht zu erstatten. 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß hierdurch die auf Mactint l. J. zu erstattenden 
Natural-Tabellen und Natural-Quartal= Berichte, nicht aufgehoben, sondern solche auf die- 
sen Termin accurat und vollständig einzusenden sind. 
Verordnung, in Betreff beschädigter Gefäll-Früchte. 
Da in vielen, und besonders in den oberen Gegenden des Reichs, eheils die Winter- 
theils, und noch mehr, die Sommer-Früchte naß eingehetmt worden sind, auch bereits einige 
Cameralbeamten Muster von naß eingeerndeten und ausgewachsenen Zehendfrüchten, mit dem 
Verschlag, solche als verdorben und nicht haltbar, für darauf gebotene äusserst geringe Preise 
sogleich unter der Scheune verkaufen zu dürfen, eingesendet haben: so werden, zu Abwen- 
dung eines leicht möglich noch größeren Verlustes an solchen beschädigten Gefäll Früchten, 
hiemit folgende Vorschriften ertheilt: 
1) Jeder Cameral= Verwalter hat innerhalb 14 Tagen ganz unfehlbar zu berichten, 
wie viel seine Beamtung an Früchten, welche durch nasse Witterung verdorben worden sind, 
und sich nicht aufbewahren lassen, — 
a) von selbst eingeheimsten Zehenden, und 
b) von verliehenen Zehenden, Theilgebühren rc. 
entweder schon erhoben habe, oder noch erhalten werde. 
a) Die Gattungen dieser beschädigten Früchte sollen specifteirt #und, wenn das Quan- 
tum derselben im Ganzen über so Schfl. sich belauft, Muster von jeder Sorte, mit Bemer- 
kung des möglichen Preiserlöses durch schleunigen Verkauf, dem Bericht beigelegt werden.
	        
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