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3). Was ven selbst eingeheimsten Früchten naß, oder gar ausgewachsen in die Scheu-
ne gekommen ist., foll, wenn es noch nicht geschehen wäre, unverzüglich auszedreschen, das,
rrom Drasch Erhaltene sogleich zu Kasten gebracht, höchstens einen halben Schuh hoch auf-
geschüttet, alle 2 Tage, bis das Korn ganz troken ist, gewendet, und auf den Speicher-
Bäden durchziehende Luft ununterbrochen erhalten werden.
Die Cameralbeamten haben alle Zehend-Scheunen in denjenigen Orten, wo die ver-
rachteren Gefällfrüchte durchnäßt und verdorben eingeheimst worden sind, ohne Verzug zu
vif iren; wenn etwa nasse und ausgewachsene Garben mit trokenen und guten zusammen ein-
geba nu. wären, erstere in ihrer Gegenwart absoudern, und unter der Aufsicht eines vertrau-
ten Mannes urkundlich ausdreschen, die von diesem Drasch erzeugten schlechten Früchte so-
gleich auf den Herrschaft-Kasten bringen, und solche, wie ad pü#m. 3. vorgeschrieben ist, be-
handeln zu lassen. Wenn aber
5) alle, oder doch die meisten Zehend= und andere verliehenen Gefällfrüchte naß und
verdorben in die Scheune gekommen wiren, daß also keine Absonderung mehr Statt haben
kann; so sollen die Beamten, vorausgesezt, daß solche Früchte durch Nachläßigkeit, bösen
Willen, Eigennnz, und betrügliche Absichten der Pächter, in den Scheunen nicht noch mehr,
als bei dem Einheimsen der Fall war, verdorben worden sind, den Drasch unauzsgesezt be-
treiben; so oft eine Ladung Früchte von der Tenne aufgehoben ist, solche zu Kasten bringen,
und zu möglichster Erhaltung derselben, die ad P##m. 3. ertheilte Vorschrift zuverläßig, und
bei eigener Verantwortung anwenden lassen. Decret. in Kön. Ober-Finanz: Kammer, Land-
wirthschaftl. Depart. den 23. Sept. 1808.
Die Jahrs-Bau= Ueberschläge und Consignationen betreffend.
Den Königl. Cameral: Aemtern ist bereits aus dem Staats, und Regierungs= Blatt vom
30 Jul. 1808 Nro. 34. bekannt, daß die aufgestellten 6 Landbaumeister mit eben soviel
Controleurs in die Kreise des Königreichs versezt, und jedem derselben ein Distrikt von
zwei Kreisen angewiesen worden, innerhalb dessen alle vorkommende herrschaftliche Bauwe-
sen, welche zum Ressort des Königl. Landbau:Departements gehören, von ihnen zu be-
sorgen sind.
Nachdem nun ermelte Landbaumeister mit den Controleurs die denselben anhewiesenen
Wohnsize bezogen haben, so werden die Königl. Cameral-Aemter hiemit angewiesen, jeden
Jahrs, und in diesem Jahr erstmals, die Jahrs-Bau= Ueberschläge längst bis Martiini,
die Jahrsbau Censignationen aber bis den lezten Dec. an den Distrikts-Baumeister einzu-
senden, welcher nach der ihm ertheilten Instruktion dieselbe selbst, oder durch den Controleur
local zu untersuchen, und mit seinem Bericht an das Königl. Landbau. Departement zu
übergeben hat.
Was hingegen das Wasserbauwesen betrist, so sind die disfallsige Ueberschläge und
Consignationen, als nicht zu dem Ressort der Landbaumeister gehörig, wie bisher noch fer-
ner unmittelbar an das Königl. Landbau-Departement mssenden.
Zugleich wird sämtlichen Cameral-Aemtern zu erkennen gegeben, daß, Nothfälle aus-
genommen, durchaus kein Bau-Aufwand werde passtre werden, wozu nicht zuvor von dem
Konigl. Landban-Departement Legitimation ertheilt worden, und daß sie bei eintretenden