Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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ethfaͤllen, denen nicht mit einer geringen Reparation segleich abgeholfen werden kann, 
sondern die einen grössern Bau= Aufwand erfordern, dem Districts Baumeister oder Bzu- 
Controleur, welcher nach seinem Wehnsiz der Nächste seyn wird, unfehlbar beizuziehen ha- 
ben, damit dieser, wo es auf Verhütung Unglüks und Abwendung grössern Schadens an- 
komme, provisorisch das Erforderliche versügen, und das Weitere seiner Instruction gemäß 
beobachten kann. Decret. im Königl. Landbau-Departement, den 27. Sept. 1808. 
Polizei-Werordnung, das verbotene Ausschütten aus den Feustern auf die Straßen betref. 
d. d. 20. Sept. 1808. 
Seit einiger Zeit sind wieder mehrere Klagen vorgekommen, daß besonders zur Nacht- 
zeit Wasser und sogar Unreinigkeiten aller Art aus den Feastern auf die Straßen geschütter 
werden. - 
Mansiehtsichdaherveranlaßt,dieschonimJahrI7qo.dieserhalberlassenePoliceb 
Verordnung zu erneuern, und zu verordnen, daß ein jeder, der sich solchen Unfug erlaubt, 
mit § fl. Strafe belegt werden, und man sich künftig wegen dieser Strafe sowohl, als der 
im Falle einer Beschädigung zu leistenden Genugthuung, wenn der Thater nicht gleich zu 
entdeken wäre, an den Eigenthümer des Hauses, aus welchem geschüttet wurde, und bei 
herrschaftl. Gebäuden an diejenigen denen die Wohnung darinn angewiesen ist, halten werde, 
da diese dafür zu sorgen haben, daß ihre Hausgenossen oder Dienstboten den bestehenden 
Polizei-Gesezen die schuldige Felge leisten, wo übrigens ihnen der Regreß gegen den Ueber- 
treter unbenommen bleibt. Königl. Ober-Peolizei-Diregion. 
Warnung gegen das unbefugte und unvorsichtige Obstdörren. 
Der Kanzleibott Deyhle dahier hat ohne obrigkeitliche Besichtigung und Erlaubniß 
eine Obsidörre in seiner Küche eingerichtet, die darinn verbrannt ist. Er wurde deshalb mic 
der Legal-Serase von 15 fl. belegt. Zur allgemeinen Warnung wird solches hiemit öffent- 
lich bekannt gemacht, damit ein jeder, der Obstdörren einrichten will, erinnert werde, ssch 
hiebei nach der bestehenden General-Verordnung die Feuer: Polizei Geseze betrc. d. d. 13. 
April d J im Regierungsblatt Nro. lo. benehme, und vor Schaden und Streafe höäte. 
Stuttgart, den 24. Sept. 1308. Königl. Ober-Polizei-Directien. 
  
Se. Königl. Majs. haben vermöge allerhöchster Decrete vom 24. Sept. die Kam- 
merjunker von Schmidt, Staabs-Capttaine bein Regiment v. Phull, und v. Mylius, 
Staabs= Rittmeister beim Leib Chevaurlegers Regiment zu Kammerherrn; sodann die Lieu- 
tenants v. Rochow, vom Leib-Chevaurlegers-Regiment, v. Kettenberg vom Regiment 
Herzog Heinrich, ? Wöllwarth vom Jäger Regim. König, v Flemming, v. Zep- 
pelin und v Succow zten, von der Garde zu Fu-½, v. Bose vom Leib-Reziment, 
und von Künsperg, vom Jäger-Regiment Herzog Louis, und « 
vermöge allerhöchsten Decrets vom 25. Sept. den Lieutenant Grafen von Grävenitz 
vom Jäger' Regiment zu Pferd, zu Kammerjunkern; endlich - — 
denbisycrjgenJagd-Pagenv.MoltkezumLeib-Pagengm«digstern-quat. 
 
	        
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