Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

d) welche Klassen sind zu machen? wie soll der Unterricht stuffenweise geschehen? 
4% Mie #n an ie Fehluneen eingetheilt 
ö* nie sol Ordnung #e und Meinlschkeit beferdert werden? 
8) wie können die verschiedenen Klassen zu glei#er Zeit beschäftigt werden? 
d. J. A cinem jeden dieser Gegenstande solen die Prüfungs-Kommissaire einige Fragen auszichen, 
und den Schulkamid#nen theils münolich, kheils schriftlich zur Bean#wortung vorlegen. Die Beantwortung 
#schicht ron jerem Kamdidaten ebenfalls schriftlich. % · . 
9«.0.DarsichksxsiixichrerundMax-vormgegenwcrtignochaufseerverschiedenen-undeinigenochauf 
sehrnicdrlgensxxuxsscndort-Sizdistehen-dafern«mitmanchemScyitkticnsienochzurseitseht-geringe 
EinkünfteVerbunbznMo-chobckdermExledigemgnupwenigqunddrsmsgeraebildekeCompetentener- 
s:i).inse:1wcrdcriztowirksdxHHJIJBksmstdeiiungcl;rerAi-sarbeitungen,sowiebeiLrtheilungderFähigkeit-Z- 
DeäeteazxfgeJaneoder-bessereDienstebiuigcRisksicytaufdieobigenUtnstcindegenommeuwerden-umdik 
Schztlkandixatennisxkdurchzuhoch»ge7pcmnteFodekungen zitrükzuschreken. 
.5. Nach ##### W sng verfertigen die Kommissaire zwei Tabellen, deren die erste die Daten, die sich 
euf jeden Cempeteriten ö.#rhen (Namen, Geburtsrrt, Elteen, Alter, kerperliche Beschaffenbeit mit Ruksicht 
cuf Gebrechen, well von Schullehrer, Stande auoschliessen; Talente, erster Lehrer des Tompctenten, bisher 
rersehene Oien#ie, naltgebrachte Zeugnisse über Fleitz, Kenntnisse, Diensteifer, sittlichen Charakter), die 
zweite aber die Voen oder Prädikate enthält, welche die Prüfungs-Eommi saire jedem Competenten, der sich 
er Prufung niaterzog, über jeden oben angezeigten Gegenstand, als Resultat der Prüfung geben. 
Diese Noren werden (Weschaffenheit der Sachen) aus einer der folgenden vier Elasen genommen: 
isie Klasse voczuͤglich; 2te Elasse gut; Zte Elasse mittelnaßig; ate Classe schwach. 
6. 3. Die gesammten Prufungsakten, nemlich die deiden Tabellen und der Prufungsbericht, nebst den 
schriftlichen Auffären und Beantwortungen der Competenten und ihren beigebrachten Zeugnissen werden durch 
die Prühugs-CTommission an das geistliche Raths-Collegium eingesendet, welches alsdann dem vorsitzenden 
Prufong ommißair das Weitere uber die Anttellungöfähigkeit derselben mit dem Auftrag zugchen lassen wird. 
die Fahigleits= Dekrete den fähigbefundenen Kandidaten zuzusiellen. 
5K. —. Um die Zahl der tüächtigen Schullehrer für die Zukunft zu vermehren, und die Wahl bei Aufstel- 
lung derselben zu erleichtern, sollen auch die Incipienten des Schusßches, wenn ihre Lehrjahre vorüber sind, 
in Hin#cht ihrer bis dahin erworbenen Kenntnisse, nach dem §. 4. angegebenen Typus, wie auch in Hinsicht 
ihres sittlichen Betragens, und ihres Eifers zum Schulfache einer Prüfung unterworfen, und diese Prüfung 
mit ihnen als Movisoren alle zwei Jahre, bis zu ihrer Anstellung als Schullehrer wiederholt werden. 
Die Püfung selbst wird von dem Schulinspektor des Bezirkes, in welchem der Incipient sich befindet 
vorgenommen werden. 
Der Schulinspektor soll besonders auch nachforschen, welche Bildungsschriften im Schulfache der zu prä- 
fende Incipient oder Provisor bisher gelesen habe, und er soll ihm die beßern und lehrreichern Schriften über 
Pädagogik, Methodik, und über die verschiedenen Schul-Kenntnisse namhaft machen, auch die Preise dersel- 
ben angeben, und den Ort bemerken, wo man sse kaufen könne. Nach vorgenommener Prüfung erstattet der 
Schulinspector einen umständlichen Bericht mit Beilegung der Tabelle und der eigenen Aufsätze des Incipien= 
ten oder Provisors an das geistliche Raths-Gollegium. « 
Nur jene Incipienten oder auch Provisoren dürfen von den Schullehrern als Gehülfen angenommen wer- 
den, welche ein von dem Ken. Kathol. geistl. Rath ausgestelltes Zeugniß aufweisen können, daß sie bereits 
eprüft und zu dergleichen Stellen, nämlich als Gehülfen und Provisoren bei den Schullehrern für tüchtig er- 
lärt worden sind. 
Diese Zeutzniße ihrer Tüchtigkeit berechtigen aber die Schulkandidaten nicht, auch auf Schuldienste oder 
Schulenewesekössellen Anspruch zu machen. 
9. 10. Die bei diesen Special-Pr- fungen erhaltenen Jeugnisse müssen von den Schul-Candidaten, wen# 
ie sich in der Folge der öffentlichen Prüfung zu Schuldiensten unterziehen, der dazu aufgestellten Kommission 
überreicht werden; sie sollen als Belege dienen, wie fern und in welchem Grade des Fleißes und der Anstren- 
gung sie sich 1 künftigen Sgauldiensten vorzubereiten gesucht haben. 
§. II. Es wird denjenigen, welche sich als Incipienten zum Schulfache bilden wollen, besonders em- 
pfohlen, daß sie, so weit es ihre übrigen Verhältnisse zulassen, ihren Lehrkursus bei solchen Lehrern oder Pfar- 
rern machen sollen, die wegen ihrer ausgezeichneten Kenntniße im Schulfache bereits rühmlich bekannt sind. 
Unter der Leitung solcher Männer werden sie nicht nur die erste Anweisung zur bessern Methode in allen Thei- 
len des Schulfaches, und wu allen Kenntnissen, die sich ein Schulmann eigen machen soll, erhalten; sondern 
auch mit den besten Schriften bekannt gemacht werden, aus welchen sie sich selbst durch Privatfleiß noch wei- 
ter unterrichten, und in ihrem Fache fortbilden können.
	        
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