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Den 12. Sept. wurde der bei dem Patrimonialamt Ober-Dischingen p## rapina, ho-
micidii & furtorum in Inquisteion gekommene Joseph Krem, vulgo rother Sepp zu lebens-
länglicher Zuchthausstrafe zu Ludwigsburg unter schwerer Arbeit verurtheilt.
Erkenntnisse des Kön. Ober-Just. Collegii llten Senats.
Unterm 20. Sept. wurde die von dem Professor Med. Hofrath Menzinger in Freiburg
als Besizer des Hofs Glashütten gegen ein Erkenmuiß des Öberamts= Gerichts Stokach in
einer in via politica früher schon verhandelten Kriegsschadens= Repartitions-Streitigkeic mit
der Gemeinde Hecheln, eingelegre und von gedachtem Gericht für desert erblärte Appellation
als von einer nicht die Kraft einer richterlichen Sentenz habenden Entscheidung ergriffen
für unstatthaft erkannt. "„
In der Appellations-Sache von Gmünd zwischen dem Postverwalter von Stahl da-
selbst, Bekl. Appellanten und Litisdenuncianten, ingleichen dem Rath und Pfleger Hafner
zu Riederalfingen, Litisdenunciaten, an einem, sodann dem Factor Merz zu Abtsgmünd,
Kläger, Appellaten am andern Theil, die Vindication eines Pferds betreffend, wurde auf
Beweis erkannt. Stuttgart, den 24. Sept.
In der Appellations= Sache von Leonberg zwischen Jacob Friedrich Stuible zu Möns-
heim, Beklagten Appellancen, und dessen abgeschiedenen Ehefrau Sophia Catharina Schnei-
derin ebendaselbst, Klägerin Appellatin, den Verlust des Heurathguts betr. wurde die Urtel
erster Inrstsnz reformirt, und Beklagter Appellant von der gegen ihn erhobenen Klage ent-
bunden unter Vergleichung der Appellationskosten. Den 3o. Sept.
Stuttgart, den 22. Sept. wurden geschieden:
1) Maria Friderica Stickel, geb. Schaufler von Stuttgart, Kl. von Johann Jakob
Stickel, Bekl. ox eap. quasi desert. und letzterer in die Kosten verurtheilt.
2) Markin Sauter von Täbingen, Sulzer Oberamts, Kl. von Catharina, geb. Birk,
Bekl. ex enp. quali delert. unter Verurtheilung der leztern in die Kosten.
DPublicandumm.
Nachdem Se. Königl. Mas. dem Publicum die Befugnis gnédigst eingeräumt ha-
ben, die Anlagen hinter dem Königlichen Residenz-Schloß in Stuttgart zu Promenaden so-
wohl zu Fus, als mit Wagen und zu Pferd zu benuzen, so wird für nöthig erachtet, zu
Verhütung aller Unordnungen hierunter folgende Bestimmungen festzusezen.
1) Das Tabakrauchen ist verboten. Wer sich dabei betreten läßt, wird unter Abnah-
me der Tabakspfeife ausgewiesen, und mit einer Strafe von fl. belegt.
2) Wer einen Hund in die Anlagen mit sich nimmt, wird ebenfalls mit einer Strafe
von 1 fl. angesehen werden.
3) Außer dem breiken Fahrwege rechts und links des großen Bassins ist das Fahren
und Reiten in den kleinen Gängen verboten. Wer auf Neben= und Seiten:Wegen fährt
oder reitet, wird um 4 fl. gestraft werden.
4) Kinder sellen ohne ihre Eltern oder Aufseher nicht eingelassen werden. Stuttgarr,
den 1. Okt. 1308. Ober-Intendanz der Koͤnigl. Gaͤrten und Anlagen.