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Monitoriale des Königl, Forst-Depart. An die Königl. Ober-Ferstämter, die Einsend
rükständiger Holz= und Cultur-Berichte bLerreffeno, " sendung
Diejenige Königl. Oberforst= Aemter, welche mit ihren Holz= und Cultur-Beriichten
pro Bartholomäi 1 sos. noch im Rukstand sind, werden zu deren Erstattung lub tro. von
14 Tagen hierdurch angewiesen. Decretum in Kön. Forst. Departement, den 7 . Okt. 1303.
Decret der Königl. Ober-Fin anz-Kammer, Depart. der direkten Steuern, an sämt-
liche Beamte, die Kosten des Landreiter= Corps betreffend, d. d. Z. Okt. 1808.
Da die Kosten des Landreiters-Corps aus dem Fond der General-Kriegs: Kasse zu
bestreiten sind; so darf dasjenige, was ven den Kommunen an Löhnung, Beschlag-Geld
und Pferd-Fourage für gedachtes Corps bezahlt worden, nach der Verordnung v. 11. Sept.
1307. (Regier. Blatt 1807. pag. 456.) von den Kommunen an der ausgeschriebenen Stener
abgerechnet werden. Es wird aber diese Abrechnung bei der Königl. General: Steuer-Kasse
und von dieser bei der Konigl. Gen# al= Staats Kasse nur dann angenommen, wenn die
Amtspßflegen die erforderliche Legitimation und Agnition von dem Königl. Kriegs-Collegio
oder von der General-Kriegs-Kasse beigebracht haben. Decretum Stuttgart in Kön. Ob.
Fin. Kammer, Depart. der directen Steuern, den 3 Okt. 1808.
Erkenntnisse des Kön. Oder-Just. Gollegi i#ten Senats.
1) In der Appellations-Sache von Rürtingen zwischen dem Thomas Krieg zu Erken-
brechtsweiler, Kläger, Appellanten, und Georg Laderer ebendaselbst, Bekl. Appellaten, Schul-
denlosung betreffend, wurde die Appellation sowohl wegen Mangels in den Formalien, als
auch wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde nicht angenommen, und Afppellant
in die Preceßkosten dieser Instanz verurtheilt. Stutigart, den 8. Okt 1808.
a) In der Rechts-Sache erster Instanz zwischen dem Ober-Regierungs-Rath von
Roll in Stuttgart, Beklagten, modo Jr#ploranten an einem, und Theresta Reindlin, ge-
bohrnen Heydin von Hechingen, cum cur-tore, Klägerin modcdo Imploratin am andern
Theil, pelo indermitaris Frftenda, nunc reft tutionis in integzrum ex copite noro#rum,
wurde die durch ein früheres Erkenneniß dem Beklagten Imploramen zur Bezahlung aufer-
legee Entschädigungs= Summe von 10 fl. auf so fl. herabgesezt, hingegen die beiden in
ecusa fruͤher gefaͤllten Urtheln in ihren sämtlichen übrigen Punkten besiätigt; compent. e##-
pens. Den 12. Okt.
Waiblingen. Am 3o. Angust d. J. hatte der Knabe Johann Darid Fenninger
von Schorndorf das Unglük seinen Tod im Rems-Fluß hier zu finden. Der Beberknecht,
Johann Jakob Tochtermann und die ledige Charlotte Heusermännin wollten den Kuaben
mit dusserster Ansirengung noch von dem Wassertode retten, so, daß beiden ein allgemeines
Lob nicht versagt werden kann, was auch nach einem Dekret der Königl. Ober-Regierung,
Ober-Policei= Oepartement d. d. 20. Sept. 180. öffentlich bekannt gemacht wird. «
Oberamt allda.
Stuttgart. Da auf Decr. des Koͤnigl. & trassen- Departements, das Chausseegelds- Gefaͤll, zuvor
Kisa--Weggeld, auf der mit emem herrschaftl. Gelaͤude versebenen Station zu Berg, auf die 18 Monate, von