Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

*r • 
52# 
Beilage zu Rro. 47. 
enera#= Rescript. Die Einführung einer allgemeinen Schulordnung in den katholischen El- 
1 mentarschulen des Königreichs betreffend; vom lo. Sept. 1808. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg re. rc. ꝛe. 
Um der großen Verschiedenheit und den Mängeln abzuhelfen, welche bisher in den 
bkatholischen Elementarschulen Unserer Königl. Staaten in Absicht auf die Zeit des Schul- 
haltens, den Besuch der Schule, und andere hieher gehörige wichtige Gegenstände geherrscht. 
haben, wollen Wir hiemit die nachstehende Verordnung zur allgemeinen Rorm für alle ka- 
thelische Schulen in den Städten und Dörfern vorgeschrieben haben. 
Es sollen daher nicht nur die Schullehrer diese Verordnung genau beobachten, sonderm 
auch die Pfarrer und die Schul-Inspectoren für die Einführung und genaue Befolgung 
derselben mit allem Eifer besorgt seyn. 1 
Dabei ertheilen Wir allen Unsern Königl. Beamten, so wie den Orts-Vorstehern den 
ernsten Befehl zur Ausführung der darinn enthaltenen Vorschriften Alles, was von ihrer 
Mitwirkung abhänge, beizutragen, und die Schullehrer, Pfarrer, und Schulinspektoren bei- 
ihrer vorgezeichneten Amtsverrichtung, und bei dem ihnen dabei gebührenden Ansehen über- 
all zu unterstüzen. Daran 2c. Sruttgart, im Königl. katholischen geistlichen Rakh, dem: 
10. Sept. 1808. Ad Maad. S. Reg. Uaj. 
Allgemeine Verordnung 
die kathol. Elementarschulen imm Königreich Württemberg betr. vom 10. Sept. 1808. 
Summariseche Uueber sicht. 
Erster Abschnitt. Bestimmung des pflichtmäßigen Schulbesuches überhaupt und 
. insbesondereinderWinter-Sommer-und«Sonntags·-Schule. 
Z.1.Nachdemsechsten-JahremüsscnalleKinderdieQrks-Scljulcnbesuchen(U12merkung,-überden-. 
ivat-Unterricht.) *„2 · 
. 2. Der Eintritt in die Schule geschieht am dritten November. 
G. 3. Bertehteis bei dem Eintritte. # 1 
K. J. Der Parrer verfertigt und verkundet alle Jahre die Liste der Schulpflichtigen Kinder, vor de- 
interschule. . · , 
W gzDerSichulanterncht soll das garze Jahr bindurch sortdauern. 
6. Bestim###ng des Schulbesuches für die W.nter-Schule. 
Für die Sommerschuke. · 
AustriktkerScheiteransderELmentars-Schulenacl)ekrcichtemvie·.«z"ehnt·ean7ssg;. 
Bestimmung des Besuches der Sonntagsschule. « 
OOOXI 
Zweit-er32lbschn-itstLehrgegenständsindenElek.nemar-Schucm;. 
ZEITa)WWUUCPUMVVFFDFSEÅGesenståndkwb)-Uüzkkchk(EEng8B-i.;ierkungenüberdiertsthide 
Uebunge: und die n r hche " .- 
s-.·11.CänslscxlxmgderEcndermzZweit-·ehrgegenstaendsfürdiebeUndteKla.. 
Bemerkung uͤber den Religsons: Unterricht. 3 sse 
In Ruksicht der nüzlichen Gegenstame ist die Gemeinnuͤzigkeit die Hauptregel fuͤr den Kehrer und V 
—-- 
.· , ,,» O-rell Er*“* 
12. Bemerkungen über die Lehrgegenstande in den S#ulen grösserer Städre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.