Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 49. 1808. 561 
Koͤniglich— Wurttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, S. Nov. 
* 
RKoöniglich Württembergische Notariats-Ordnung. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg re. 2c. 2c. 
Wir finden Uns bewogen, Unsern Königl. Nokarien, in Gemäßheit Unserer allerhöch- 
sten Verordnung vem 22. Mai 1306. folgende Vorschrift über die Verwaktung ihres Amts 
zu ertheilen. 
H. 1. Nur Unsere Königl. Würtcembergische Rotarien dürfen künftig die mit dem 
Notartats-Amte verknüpften Berrichtungen in dem Konigreiche vornehmen, und es sollen 
alle Ha#udlungen, die von anderen Notarien in demselben vollzogen werden, ungültig seyn. 
In Absicht der von Auswärtigen ausserhalb des Königreichs vollzogenen, und der vom 
ihnen und Unsern Unterthanen vorgenommenen Handlungen, in so fern leztere nicht zur Eln- 
dirung Unserer verstehenden Kömgl. Verord#ung eingegangen worden, sellen die von Aus- 
wärtigen an dem Orte der Wollziehung öffentlich anerkanmen Notarien nach dortiger Ord- 
nung verfertigten Urkunden und Instrumente, die gesezliche Glaubwürdigkeit besizen. 
I. 2. Niemand kann das Notariats-Amt verwalten, dem die nöthigen körperlichen Ei- 
genschaften zur Beglaubigung vrorgenommener Handlungen fehlen, folglich kein Blinder, Tau- 
ber oder Stummer; sollte ein solcher körperlicher Fehler bei einem schon ernannten Notarius 
eintreren, und ihn unsähig machen, die erforderliche Beglaubigung zu ertheilen, so hat die 
Orts-Obrigkeit davon eine Anzeige an Unser Ober-Appellations-Tribunal zu machen, wel- 
ches sodann die Frage wegen Fortsezung des Amts Unserm Justiz= Ministerium zur Ent- 
scheidung vorlegen wird. « 
Persouen, die wegen Verbrechen und besonders wegen Verfaͤlschung zur peinlichen Un— 
tersuchung gezogen und bestraft sind, können nicht das Ämt eines Notars verwalten. 
3 Ein jeder, der als Notar aufgenommen seyn will, hat sich, unter Beilegung 
beglaubter Zeugnisse über sein Wohlverhalten bei Unserm Justiz-Minister zu melden, wel- 
cher sodann die Prüfung zwei Räthen aus seinem Departement, oder bei weiter Enrfer- 
nung und bescheinigten Umständen, zwei Königl Beamten auftragen wird. 
Bei der Prufung ist vorzüglich auf die zum Geschäfts Kreise der Notarien erforder- 
lichen Kenmuisse und Fähigkeit, Aufsäze zu verferrigen, Rüksicht zu nehmen.
	        
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